Auf Wohngeld kann grundsätzlich ein Rechtsanspruch für jeden, der Wohnraum gemietet hat und ihn auch selbst nutzt bestehen. Auch Eigentümer einer Wohnimmobilie können bei Selbstnutzung Wohngeld beantragen. Ob Ausländern Wohngeld zusteht, ist abhängig vom Aufenthaltsrecht.
Ob ein Anspruch auf Wohngeldbezug besteht und wenn ja, in welcher Höhe, ist abhängig von den nachfolgenden drei Voraussetzungen:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete / Belastung
Nicht wohngeldberechtigte Personen
Grundsätzlich vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die sogenannte „Transferleistungen“ wie beispielsweise Arbeitslosengeld II oder sonstige Grundsicherungsleistungen beziehen. Gleichwohl ist dieser Personenkreis durch den Ausschluss nicht finanziell benachteiligt, da deren Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistungen angemessen berücksichtigt sind.
Zu den nicht-wohngeldberechtigten Personen gehören somit Empfänger von nachfolgenden Transferleistungen:
- Arbeitslosengeld II / Leistungen nach SGB II
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des Betrages des ALG II nach SGB XI
- Übergangsgeld in Höhe des Betrages des ALG II nach SGB XII,
unter der Voraussetzung, dass im Rahmen dieser Leistungen bereits Unterkunftskosten berücksichtigt worden sind. Ist dies nicht der Fall, kann neben vorgenannten Leistungen Wohngeld beantragt werden.
Vom Wohngeld-Anspruch ebenfalls ausgeschlossen sind diejenigen Personen, die mit dem Empfänger von Transferleistungen in einem Haushalt leben (Bedarfsgemeinschaft) und somit im Rahmen der sogenannten „Bedarfsermittlung“ der Transferleistungen bereits mit berücksichtigt worden sind.
Auch alleinstehende Wehrpflichtige sind während der Dauer des Grundwehrdienstes vom Wohngeldbezug ausgeschlossen.
Wohngeld neben anderen Sozialleistungen
In wenigen Ausnahmefällen kann Wohngeld gewährt werden, obgleich der Antragsteller Im Bezug von Transferleistungen steht. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für bestimmte Transferleistungen wie ALG II (Hartz IV) und BaföG. Darüber hinaus besteht eine Sonderregelung im Zusammenhang mit der Mietbeihilfe. Für diese Fälle gilt nämlich nachfolgendes:
Wohngeld neben Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
Wird ALG II (Hartz IV) als Darlehen gewährt, kann grundsätzlich Wohngeld beansprucht werden.
Wohngeld neben Leistungen nach dem BAföG
Auch wenn BAföG vollständig als Darlehen gewährt wird, besteht dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld. Darüber hinaus haben Studenten grundsätzlich nur dann die Möglichkeit Wohngeld zu erhalten, wenn dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG besteht.
Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
Ebenso gilt im Rahmen der Mietbeihilfe, dass ein Wohngeldanspruch immer dann besteht, wenn und soweit die Mietbeihilfe nach § 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) abgelehnt worden ist.
Sonstige Gründe, die einen Wohngeldanspruch ausschließen
So erhalten Personen, die zwar die Anspruchsvoraussetzungen an sich erfüllen, deren Wohngeldanspruch jedoch unter 10 Euro liegt, kein Wohngeld. Ist die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, nicht der Lebensmittelpunkt der antragstellenden Person, gibt es ebenfalls kein Wohngeld. Sind alle Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen, besteht auch kein Wohngeldanspruch.
Wohngeld wird insbesondere dann nicht gewährt, wenn Vermögen vorhanden ist. In diesem Falle wäre die Wohngeldzahlung missbräuchlich.