Nicht nur für Mieter kann ein Wohngeldanspruch gegeben sein, sondern auch für Eigentümer einer Wohnimmobilie. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen zwei Arten der Wohngeldgewährung. Zum einen ist Wohngeld erhältlich in Form eines „Mietzuschusses“ und zum anderen als sogenannter „Lastenzuschuss“.
Wohngeld als Mietzuschuss
Wohngeld als Mietzuschuss können folgende Personen beantragen:
- Mieter einer Wohnung (auch Einliegerwohnung) oder eines Zimmers
- Untermieter
- Eigentümer eines Immobilie mit mehr als zwei Wohneinheiten
- Heimbewohner (im Sinne des Heimgesetzes)
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, z.B. Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung, eines dinglichen Wohnrechts oder eines mietähnlichen Dauerwohnrechts.
Für alle diese Personen besteht aber nur dann ein Anspruch auf Mietzuschuss, wenn der vorgenannte Wohnraum von Ihnen selbst genutzt wird. Anderenfalls entfällt ein Wohngeldanspruch.
Wohngeld als Lastenzuschuss
Wohngeld als Lastenzuschuss kann vom Eigentümer einer Wohnimmobilie beantragt werden, wenn er die Immobilie selbst nutzt bzw. bewohnt und nicht fremdvermietet hat. Anspruchsberechtigt ist demnach, wer:
- Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses
- Erbbauberechtigter
- Inhaber oder Anspruchsberechtigter eines Dauerwohn- oder Nießbrauchsrechts ist.