Die Höhe des Wohngeldanspruchs bestimmt sich maßgeblich danach wie viele Mitglieder in dem betreffenden Haushalt leben. Neben dem Antragsteller selbst zählen auch nachfolgende Personen zu den wohngeldberechtigten Haushaltsmitgliedern, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
Dies ist dann der Fall, wenn sich Personen ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen und darüber hinaus die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, deren Lebensmittelpunkt darstellt:
- Ehegatte
- Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
- Eltern und Kinder einschließlich Stief- und Adoptivkindern
- Pflegekinder und -eltern
- Geschwister, Tante/Onkel, Schwiegerkinder und –eltern, Schwägerin/Schwager
- Personen, die nicht verwandt sind mit einem Haushaltsmitglied, aber dennoch mit der wohngeldberechtigten Person zusammen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben