Wohngeldantrag richtig stellen

Wohngeldantrag

Um Wohngeld erhalten zu können, muss grundsätzlich ein entsprechender Antrag gestellt werden. Ohne Antrag gibt es auch kein Wohngeld. Ein solcher Antrag ist bei der jeweils örtlich zuständigen Wohngeldbehörde zu bekommen. Dies kann die Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung sein.

Nach Antragstellung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Wohngeld-Bescheid. Aus diesem Bescheid ergibt sich, ob Wohngeld gewährt wird oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe. Der Wohngeld-Bescheid enthält auch eine entsprechende Begründung und Berechnung.

Wohngeld wird nicht rückwirkend, sondern lediglich für ab dem Monat der Antragsstellung gezahlt. Deshalb sollte der Antrag stets zeitnah und im Zweifel lieber früher als zu spät gestellt werden.

Wohngeldbescheid und Rechtsmittel

Neben einer Begründung und Berechnung enthält der Wohngeldbescheid auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dies bedeutet, dass gegen den Bescheid Rechtsmittel eingelegt werden kann, wenn der Antragsteller mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein sollte. Die Entscheidung wird dann erneut überprüft.

Überprüfung durch Datenabgleich

Erfahrungsgemäß kann der Staat bei Gewährung von Leistungen wie Wohngeld sich  nicht darauf verlassen, dass dem Staat tatsächlich jede Veränderung, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben könnte, angegeben wird. Aus diesem Grunde ist es dem Staat gestattet von sich aus zu recherchieren. So kann die Behörde zur Meidung rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeld die Angaben sämtlicher Haushaltsmitglieder durch einen automatisierten Datenabgleich überprüfen.

Die Wohngeldbehörde darf diese Überprüfungsmaßnahmen auch noch 10 Jahre nach Bekanntgabe des Wohngeldbescheides durchführen. Demgemäß können also bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Bewilligung des Wohngeldes zu Unrecht gezahlte Leistungen durch die Wohngeldbehörde zurückgefordert werden.

Transferleistungen

Auf diese Weise kann die Wohngeldbehörde ermitteln, ob dem Antragsteller bzw. einem Haushaltsmitglied bei Bezug von Wohngeld gleichzeitig Transferleistungen gewährt worden sind, die – bei korrekter Angabe  – zum Ausschluss des Wohngeldbezuges geführt hätten.

Kapitaleinkünfte

Auch eine Anfrage der Wohngeldbehörde beim Bundeszentralamt für Steuern ist zulässig, um herauszufinden, ob die Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend gemacht worden sind oder nicht.

Versicherungsleistungen

Auch Zahlungen von Versicherungsträgern wie Renten- und Unfallversicherungen etc. können durch entsprechende Anfrage ermittelt werden.