Sofern sich Umstände ändern, die Einfluss auf die Berechnung der Höhe des Wohngeldanspruches haben, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Leistungen. Der bzw. die Wohngeldempfänger sind in diesem Fall zu einer Änderungsanzeige gegenüber dem zuständigen Träger verpflichtet.
Erhöhung des Wohngeldes
Es gibt drei Gründe, die es rechtfertigen, das bisher gezahlte Wohngeld zu erhöhen. Sollte einer dieser drei Gründe eingetreten sein, erfolgt die Wohngelderhöhung nicht automatisch, sondern es muss erneut ein entsprechender Antrag gestellt werden! Die für einen Erhöhungsanspruch entscheidenden Gründe sind nachfolgende:
Erhöhung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder
Sollte sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder beispielsweise durch Geburt eines Kindes oder Zuzug einer Person während des laufenden Wohngeldbezugs erhöht haben, besteht ein Anspruch auf Anhebung des bisher gezahlten Wohngeldes.
Erhöhung der Miete
Auch wenn sich während des Bezuges von Wohngeld die Miete des Antragstellers erhöht, besteht ein Anspruch auf höheres Wohngeld. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Miete nicht nur unerheblich, sondern um mehr als 15% erhöht haben muss.
Ermäßigung des Gesamteinkommens
Ein Anspruch auf höheres Wohngeld ist auch dann gegeben, wenn sich das maßgebliche Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15% verringert hat.
Kürzung des Wohngeldes
Eine Wohngeldkürzung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die Voraussetzungen der seinerzeitigen Bewilligungsgründe maßgeblich geändert haben. In diesem Zusammenhang können drei entscheidende Gründe zu einer Kürzung des Wohngeldanspruchs führen. Es handelt sich dabei um nachfolgende Gründe:
Verringerung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Zieht ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied aus, ist der Wohngeldanspruch entsprechend zu kürzen. Die veränderte Anzahl der Haushaltsmitglieder ist der Wohngeldstelle unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Etwas anders gilt bei Tod eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes.
Einkommenserhöhung
Für den Fall, dass sich das maßgebliche Gesamteinkommen während des Bezuges von Wohngeld um mehr als 15% erhöht, wird das Wohngeld entsprechend gekürzt.
Ermäßigung der Miete
Sollte sich die Miete um mehr als 15% verringern, ändert sich die Berechnungsgrundlage und führt zu einer Wohngeldkürzung.
Wohngeldbezug nach Tod eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes
Nach dem Tod eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes wird das Wohngeld längstens für die Dauer von zwölf Monaten in ungekürzter Höhe weitergezahlt. Der Lauf der zwölf Monatsfrist beginnt mit dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt. Sollte allerdings die wohngeldberechtigte Wohnung vor Ablauf der zwölf Monate aufgegeben werden, wird das Wohngeld lediglich bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels ungekürzt gewährt.
Änderungsanzeige
Grundsätzlich sind die wohngeldberechtigte Person und jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied verpflichtet alle Änderungen unverzüglich der Wohngeldbehörde gegenüber bekannt zu geben, die zu einer Minderung des Wohngeldes oder der Unwirksamkeit des Wohngeld-Bescheides führen können. Kommen diese Personen der Verpflichtung nicht nach, kann das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und mit einer Geldbuße geahndet werden.