Wohngeld wird nur dann gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Die maßgebliche Einkommensgrenze kann unterschiedlich hoch sein, da sie abhängig ist von der Anzahl der zu berücksichtigenden Mitglieder des Haushalts, für den Wohngeld beantragt wird. Je mehr berücksichtigungsfähige Mitglieder der Haushalt hat umso höher darf das Gesamteinkommen sein, um wohngeldberechtigt zu sein.
Berechnung des Gesamteinkommens
Maßgeblich für das Gesamteinkommen ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen (§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes) eines jeden zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes, also das Bruttoeinkommen. Die Jahresbruttoeinkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder werden zusammengerechnet und bilden so das Gesamteinkommen. Die Summe der Jahreseinkünfte wird durch 12 geteilt und ergibt damit das monatliche Gesamteinkommen.
Was zählt als Einkommen beim Wohngeld?
Dabei sind nicht nur die reinen Einkünfte aus nichtselbstständiger bzw. selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, sondern auch darüber hinausgehende Einkünfte wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, (Zins-)Einkünfte aus Kapitalvermögen, Dividenden, Aktienpakete etc.
Bei Selbstständigen bildet der Gewinn der letzten drei Jahre, also Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, das maßgebliche Einkommen.
Bei Rentenbezug sind sämtliche Rentenarten anzugeben wie Altersruhegeld, Witwen- und Waisenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Versorgungs- und Entschädigungsrente, sowie Rentenleistungen aus privaten Renten, ebenso Pensionen und Firmenrenten.
Auch das Beziehen einer BU-Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zählt zum Einkommen und wird bei der Berechnung des Gesamteinkommens berücksichtigt.
Ebenso fallen einmalige Zahlungen der letzten drei Jahre aus Abfindungen, Vorauszahlungen, Gehaltsnachzahlungen, Rentennachzahlungen, Unterhaltsnachzahlungen und auch Versicherungsleistungen zur Altersvorsorge in die Berechnung des Gesamteinkommens.
Zusätzlich sind Unterhaltszahlungen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in das Gesamteinkommen mit einzubeziehen.
Was zählt nicht als Einkommen beim Wohngeld?
Das Kindergeld hingegen bleibt außen vor und zählt nicht zum Einkommen. Auch Steuerrückzahlungen, Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Monat, Pflegegeld, Tilgungsbeträge aus aufgenommenen Darlehen, sowie Lottogewinne zählen nicht zum Einkommen.
Als Grundsatz gilt: Alle „steuerfreien“ Einkünfte stellen kein Einkommen dar und werden somit im Zusammenhang mit der Gewährung von Wohngeld nicht berücksichtigt.
Abzugsfähige Beträge bei der Berechnung des Einkommens
Das Gesamteinkommen wird nicht in voller Höhe berücksichtigt. Vielmehr werden von dem jeweiligen Gesamteinkommen bestimmte Freibeträge abgezogen. Dabei handelt es sich unter anderem um allgemeine Pauschalbeträge wie sie nach dem Einkommensteuergesetz (genauso wie bei der Einkommensteuererklärung) bekannt sind.
Werbungskosten / 6%-Pauschale
So steht dem Erwerbstätigen auf jeden Fall grundsätzlich ein Abzug von 6% (als Pauschale) vom Brutto-Gesamteinkommen zu.
Dies bedeutet zurzeit, dass sich das Bruttoeinkommen um Werbungskosten in Höhe von mindestens pauschal (also ohne jeden Nachweis) jährlich 920 Euro (=76,67 Euro monatlich) für Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fahrtkosten zur Betriebsstätte, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden etc. verringert. Rentnern ist ein Abzug in Höhe von mindestens 102 Euro jährlich gestattet. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen beispielsweise für Fahrtkosten etc. höher liegen, werden die höheren Kosten berücksichtigt unter der Voraussetzung, dass sie nachgewiesen werden.
weitere Abzugsbeträge (10% / 20% / 30%)
Dieser Pauschlabzug in Höhe von 6% kann sich unter bestimmten Umständen erhöhen um 10%, 20% und maximal 30%.
So ist ein Abzug von jeweils 10% vom Bruttojahreseinkommen vorzunehmen, wenn der Antragsteller oder eines der Haushaltsmitglieder entweder
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
- Einkommensteuern entrichtet.
Ist nur eine der oben genannten Bedingungen erfüllt, werden beispielsweise Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt, bleibt es bei einem Abzug von 10%. Sind zwei der oben genannten Bedingungen erfüllt, beispielsweise die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und darüber hinaus die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, dann reduziert sich das maßgebliche Bruttojahreseinkommen um 20%. Unter der Voraussetzung, dass alle drei der oben genannten Bedingungen erfüllt sind, wird der höchstmögliche Abzug von 30% vorgenommen.
Freibeträge bei der Einkommensberechnung
Neben den bereits genannten abzugsfähigen Positionen bzw. Pauschbeträgen gibt es weitere Kosten bzw. Freibeträge, die das Gesamteinkommen verringern. Es handelt sich dabei um nachfolgende Positionen:
- Unterhaltsleistungen, die an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt werden; sie sind in der Höhe abzugsfähig, die sich aus der Unterhaltsurkunde (Titel) ergibt (soweit sie denn tatsächlich nachweislich auch gezahlt werden) oder, wenn ein solcher Titel nicht vorliegt, in Abhängigkeit von den tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträgen begrenzt auf nachfolgende Höchstbeträge:
- bis zu 3.000 Euro jährlich für ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied, das auswärts wohnhaft ist und sich noch in der Berufsausbildung befindet;
- bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, für das gemeinsame elterliche Sorge besteht und das im Haushalt des anderen Elternteils lebt;
- bis zu 6.000 Euro jährlich für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit dieser in einem anderen Haushalt als dem des Antragstellers lebt;
- bis höchstens 3.000 Euro für eine sonstige nicht dem Haushalt des Antragstellers zuzurechnende Person;
- Freibetrag von monatlich 125 Euro für jede im Haushalt lebende schwer behinderte Person mit einem Behinderungsgrad zwischen 80% und 100% unter der Voraussetzung, dass diese Person häuslich pflegebedürftig ist (Nachweis der Pflegestufe erforderlich);
- Freibetrag von monatlich 100 Euro für jede im Haushalt lebende schwer behinderte Person mit einem Behinderungsgrad von weniger als 80% unter der Voraussetzung, dass diese Person pflegebedürftig im Sinne des § 14 des SGB XI ist (Nachweis der Pflegestufe erforderlich);
- Freibetrag von monatlich 50 Euro für jedes im Haushalt lebende Kind zwischen dem 16. und 25. Lebensjahr;
- Freibetrag für Betreuungskosten von monatlich 50 Euro für jedes Kind unter 12 Jahren für Alleinerziehende, soweit diese wegen Ausbildung oder Erwerbstätigkeit das Kind nicht selbst betreuen können;