Der waisenrentenrechtliche Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung scheidet aus, wenn besondere Umstände zum Tod des versicherten Elternteils führen.
Hinterbliebene Kinder erhalten Waisenrente von den Berufsgenossenschaften als Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Tod des Elternteils eingetreten ist als Folge eines
- Arbeitsunfalls oder
- einer Berufskrankheit
Inhalt des Anspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Kinder von verstorbenen Versicherten haben in diesen Fällen Anspruch auf
- Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben
- Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben
Voraussetzungen des Anspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Der Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nur gegeben, wenn entweder ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit des versicherten Elternteils zu dessen Tod geführt hat (§§ 67, 63 SGB VII).
Arbeitsunfall
Unfälle, die Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit erleiden, gelten als Arbeitsunfälle.
Der gesetzliche Versicherungsschutz ist dabei allerdings nicht auf Unfälle anlässlich der versicherten Tätigkeit beschränkt. Vielmehr deckt der Versicherungsschutz auch die so genannten Wegeunfälle ab, erstreckt sich also auch auf die Hin- und Rückwege zu und von der Arbeitsstätte.
Der Versicherungsschutz greift darüber hinaus auch dann, wenn Handhabung, Wartung oder Instandsetzung von Arbeitsgeräten oder Arbeitsmaterialien zu einem Arbeitsunfall führen.
Berufskrankheit
Das Gesetz stellt die Fälle der zum Tod des Versicherten führenden Berufskrankheiten den Arbeitsunfällen gleich.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen einer anerkannten Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung um 50% gemindert war. Dagegen kommt gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht, wenn der Tod des Versicherten offenkundig nicht mit der Berufskrankheit in ursächlichem Zusammenhang steht.
Berechnung und Höhe der Waisenrente
Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei der Ermittlung der Höhe der Waisenrente zwischen Halb- und Vollwaisenrente zu differenzieren.
Die Halbwaisenrente bemisst sich in der gesetzlichen Unfallversicherung nach
- 20% des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Elternteils
Die Vollwaisenrente wird berechnet auf der Grundlage von
- 30% des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Eltern
Bezugsdauer
Hinsichtlich der Bezugsdauer gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung dieselben Grundsätze wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche
Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt auch in der gesetzlichen Unfallversicherung, dass nur die höchste Waisenrente ausbezahlt wird, wenn in der Person des Kindes die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen (§ 68 Abs.3 SGB VII).
Treffen weitere Renten von Hinterbliebenen (Witwen-/Witwerrenten, Geschiedenenrenten) im Einzelfall mit der Waisenrente zusammen, dürfen diese Renten zusammen 80% des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen nicht übersteigen (§ 70 SGB VII).
Einkommensanrechnung
Auch die Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt bei Berechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben der Anrechnung, soweit diese anrechenbares Einkommen erzielen. Es gelten insoweit dieselben Maßstäbe wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 68 SGB VII).
Beginn der Rentenzahlung
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird die ohne Antrag gewährte Waisenrente vom Todestag an gezahlt (§ 72 Abs.2 S.1 SGB VII).