Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Anspruchsberechtigte Hinterbliebene können Halb- oder Vollwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (§ 48 SGB VI).

Halbwaisenrente

Ein Anspruch auf Halbwaisenrente besteht nach dem Tod eines Elternteils, wenn das Kind

  • noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil hat und
  • der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat

Der Bezug von Waisenrente ist damit an die Voraussetzung geknüpft, dass der verstorbene Elternteil zur Zeit seines Ablebens Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustand oder die rentenrechtliche Wartezeit von fünf Jahren (=60 Pflichtmonate) zurückgelegt wurde oder aber als erfüllt gilt (§ 50 SGB VI).

Als derartige Rentenleistungen gelten

  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Altersrente
  • Rentenleistungen aus der Knappschaftsversicherung

Vollwaisenrente

Ein Anspruch auf Vollwaisenrente besteht nach dem Tod eines Elternteils, wenn das Kind

  • nach dem Ableben des Elternteils keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat und
  • der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat

Mit dem Tod des Elternteils ist der zweite unterhaltspflichtige Elternteil entfallen. Das Kind ist vollwaisenrentenberechtigt, wenn in der Person des verstorbenen Elternteils – wie bei der Halbwaisenrente – die Voraussetzungen für den Rentenleistungsbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorlagen oder diese als erfüllt gelten.

Berechung und Höhe der Waisenrente

Bei der Höhe der Waisenrente ist zwischen der Halb- und Vollwaisenrente zu unterscheiden.

Für Halbwaisen beträgt die Waisenrente

  • 10% der auf den Todestag des verstorbenen Elternteils berechneten Rente

Bemessungsgrundlage für die Halbwaisenrente sind die rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten, in denen die höchsten Renten geleistet wurden.

Für Vollwaisen beträgt die Waisenrente

  • 20% der auf den Todeszeitpunkt der verstorbenen Eltern berechneten Renten

Auch bei der Vollwaisenrente werden diejenigen rentenrechtlichen Zeiten herangezogen, in denen die beiden verstorbenen Versicherten die höchsten Renten erzielt haben.

Zudem erhöhen sich die Waisenrenten um besondere Zuschläge, die sich aus sämtlichen rentenrechtlich wirksamen Zeiten des/der Verstorbenen ergeben (§ 78 SGB VI).

Dabei werden der Halb- und Vollwaisenrente jeweils unterschiedliche Berechnungsschlüssel zugrunde gelegt. Je nach Dauer der zurückgelegten Zeiten des/der Verstorbenen können die Zuschläge im Einzelfall zu einer erheblichen Aufstockung der Rentengrundansprüche führen.

Bezugsdauer der Waisenrente

Grundsätzlich wird Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet (§ 48 Abs.4 S.1 Nr.1 SGB VI).

Über diesen Zeitpunkt hinaus wird sie längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Waisen, die

  • sich in einer Schuld- oder Berufsausbildung befinden
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten
  • infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten

Bei einer Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung durch Zeiten des Wehr- oder Wehrersatzdienstes wird die Waisenrente auch für den entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus erbracht.

Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche

Besteht in der Person eines Berechtigten Anspruch auf mehrere Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird nur die jeweils höchste Waisenrente geleistet (§ 89 Abs.3 SGB VI).

Einkommensanrechnung

Bei dem Bezug von Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 18. Lebensjahr findet eine Einkommensanrechnung statt (§ 97 SGB VI).

Dabei wird ein der Waisenrente zugewiesener Schlüsselfaktor mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Anrechenbar ist dasjenige Einkommen, das diesen Rechenwert übersteigt. Von dem danach verbleibenden Einkommen werden 40% auf die Waisenrente angerechnet (zu den Einzelheiten der Einkommensanrechnung unter „Die Anrechnung von Einkommen“).

Beginn der Rentenzahlung

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers vor, wird die Rente vom Todestag des Verstorbenen an gewährt (§ 99 Abs.3 SGB VI). Hat der Verstorbene allerdings im Sterbemonat bereits Rente bezogen, wird Waisenrente erst im Folgemonat erbracht.