Nach dem Bundesversorgungsgesetz kommen Ansprüche auf Waisenrente für Hinterbliebene in Betracht, wenn die verstorbene Person Leistungen aus der Kriegsopferversorgung oder der Opferentschädigung bezogen hat.
Waisenrente aus der Kriegsopferversorgung
Personen, die in Ausübung eines militärischen Dienstverhältnisses oder infolge kriegerischer Ereignisse (Flucht, Vertreibung, Gefangenschaft) Gesundheitsschäden erlitten haben, erhalten zum Ausgleich der Folgen dieser Schädigungen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (§§ 1ff, 9 Bundesversorgungsgesetz).
Sterben solche Personen an den Folgen der Schädigung, erwerben die Hinterbliebenen einen entsprechenden Versorgungsanspruch (§ 38 Bundesversorgungsgesetz).
Dabei gilt der Tod stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
Ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente aus der Kriegsopferversorgung kommt für hinterbliebene Kinder demnach infrage, wenn
• der Elternteil an den Folgen der anerkannten Schädigung verstorben ist und
• dem Elternteil für diese Schädigung zum Todeszeitpunkt eine Rente zuerkannt war
Waisenrente aus der Opferentschädigung
Zudem kann Waisenrente nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetz zugebilligt werden, wenn eine Person stirbt, die einen Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz erworben hat (Geschädigter). In diesem Fall können die Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetz auf Antrag Versorgung erhalten (§ 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz).
Ein Versorgungsanspruch aus der Opferentschädigung erwirbt, wer
- durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff an seiner Gesundheit geschädigt ist
Einem hinterbliebenen Kind steht folglich ein Halb- oder Vollwaisenanspruch zu, wenn der verstorbene Elternteil im Todeszeitpunkt
- Opfer eines entschädigungspflichtigen Angriffs gegen seine Person war und
- er hierfür eine Versorgung aus der Opferentschädigung bezogen hat
Berechnung, Höhe und Einkommensanrechnung bei der Waisenrente
Die Waisenrente im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetz kann als Grundrente oder als Ausgleichsrente erbracht werden (§§ 46, 47 Bundesversorgungsgesetz).
Die Grundrente steht dem Berechtigten ohne Rücksicht auf seine persönlichen Einkommensverhältnisse stets zu. Ausgleichsrente wird geleistet, wenn das anzurechnende Einkommen des Berechtigten unter Einschluss seiner Freibeträge (§ 33 Bundesversorgungsgesetz) die Höhe der vollen Ausgleichsrente nicht übersteigt.
Die Grundrente beträgt monatlich
- 110 Euro bei Halbwaisen
- 204 Euro bei Vollwaisen
Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
- 192 Euro bei Halbwaisen
- 266 Euro bei Vollwaisen
Bezugsdauer
Grundsätzlich wird Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet (§ 45 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz).
Über diesen Zeitpunkt hinaus wird sie längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Waisen, die
- sich in einer Schuld- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten
- infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
In den Fällen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ist die Leistung von Waisenrente auch nach dem 27. Lebensjahr möglich, wenn dieser Zustand fortdauert und der Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, den Anspruchsberechtigten zu unterhalten.
Zusammentreffen mit anderen Rentenansprüche
Der Spezialitätsgrundsatz der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen zueinander findet Ausdruck in § 54 Abs. 1 S. 1 Bundesversorgungsgesetz. Danach besteht ein Anspruch nur nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn die maßgebliche Schädigung zugleich auch ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Dementsprechend geht in derartigen Fällen auch der waisenrentenrechtliche Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz dem Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung vor.
Beginn der Rentenzahlung
Die Versorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat (§ 60 Abs.1 S.1 Bundesversorgungsgesetz).
Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Das gilt auch für die Beantragung von Hinterbliebenenrenten.
Wird also der Antrag auf Waisenrente erst sechs Monate nach dem Tod des Geschädigten gestellt, wird die seit dem Ableben verstrichene Zeit rentenwirksam berücksichtigt.