Waisenrente wird auch Kindern gezahlt, wenn der verstorbene Elternteil zum Kreis der nach §§ 1, 15 ALG (Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) Versicherten gehörte.
Pflichtversicherte kraft dieses Gesetzes sind
- Landwirte sowie
- mitarbeitende Familienangehörige
Nach dem Tode eines Elternteils haben deren Kinder entsprechend § 48 SGB VI Anspruch auf Voll- oder Halbwaisenrente, wenn sie
- nicht selbst Landwirte sind und
- der verstorbene Elternteil die rentenrechtliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat
Die Inbezugnahme des § 48 SGB VI bedeutet, dass (entsprechend der Ausführungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten) nicht nur Kinder im engeren Sinne waisenrentenberechtigt sind, sondern überdies Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Beginn der Rentenzahlung
Das ALG (Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) verweist auf § 99 SGB VI. Der Beginn der Waisenrentenzahlung folgt daher den dort erläuterten Grundsätzen.