Statt einem Anspruch auf Waisenrente besteht für Hinterblieben möglicherweise ein Anspruch auf Waisenbeihilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Waisenbeihilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Gewissermaßen als besonderen Härteausgleich gewährt das Gesetz in bestimmten Fällen eine Waisenbeihilfe, die allerdings ausschließlich für Vollwaisen vorgesehen ist (§ 71 SGB VII).
Voraussetzungen der Waisenbeihilfe
Waisenbeihilfe kommt in Betracht, wenn ein Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausscheidet, weil das Ableben des Versicherten nicht unmittelbare Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war.
Liegt eine solche Konstellation vor, kann Vollwaisen Waisenbeihilfe bewilligt werden, wenn darüber hinaus
- der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes eine Verletztenrente von mindestens 50% der Vollrente als Schwerverletzter aufgrund einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit bezog und
- die Vollwaise mit dem verstorbenen Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt und überwiegend von ihm unterhalten wurde
Art und Höhe der Waisenbeihilfe
Die Waisenbeihilfe wird nicht in verrenteter Form erbracht, sondern als Einmalzahlung, die 40% des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Versicherten ausmacht. Sind mehrere Vollwaisen anspruchsberechtigt, ordnet das Gesetz die gleichmäßige Verteilung dieses Betrages an.
Erstarkung zu laufender Beihilfe in Ausnahmefällen
In besonderen Härtefällen kann statt der einmaligen Ausgleichszahlung laufende Beihilfe gewährt werden. Das ist dann der Fall, wenn der verstorbene Versicherte länger als zehn Jahre eine Verletztenrente von 80% oder mehr der Vollrente infolge einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhalten hat.
Waisenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz
Wie die gesetzliche Unfallversicherung gewährt auch das Versorgungsrecht des Bundesversorgungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenbeihilfe (§ 48 Bundesversorgungsgesetz).
Stirbt ein Elternteil, der nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetz rentenberechtigt war, an versorgungsfremden Leiden (also nicht an den Folgen, die ihren Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz begründet haben), ist den hinterbliebenen Kindern eine Waisenbeihilfe zu leisten, wenn
- der Verstorbene durch die Schädigung zu Lebzeiten gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und
- dadurch die Hinterbliebenenversorgung um einen gesetzlich im Einzelnen bestimmten Vomhundertsatz gemindert ist
Da das Opferentschädigungsgesetz den gesamten Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, kann die Waisenbeihilfe grundsätzlich auch von den hinterbliebenen Kindern eines Geschädigten beansprucht werden, der entsprechende Entschädigungsleistungen bezieht.