Die Rente gehört zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1a Einkommenssteuergesetz). In der Einkommensteuererklärung sind Renten in das Anlageformular R aufzunehmen. Dort müssen von dem Steuerpflichtigen auch die geltend gemachten Werbungskosten bezeichnet werden, die im Zusammenhang mit der Rente entstanden sind.
Allerdings wird bereits von Amts wegen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bei der Besteuerung berücksichtigt. Eine nähere Prüfung durch das Finanzamt erfolgt also nur, falls Werbungskosten geltend gemacht werden, die diesen Pauschbetrag überschreiten.
Besteuerung der Waisenrente
Hinterbliebenenrenten – und damit auch die Waisenrenten – sind seit dem Jahr 2005 wie Altersrenten mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig.
Gesetzlicher Besteuerungsanteil im ersten Jahr
Der Besteuerungsanteil der Rente ist gesetzlich näher bestimmt und angelehnt an das Jahr des jeweiligen Rentenbeginns. Mit diesem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil wird die Rente aber nur im ersten Jahr besteuert.
Abzug des Rentenfreibetrages ab dem zweiten Rentenbezugsjahr
Ab dem zweiten Jahr ist die Rente in voller Höhe, aber unter Abzug des Rentenfreibetrages zu besteuern.
Der persönliche Rentenfreibetrag ist als Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Jahresbetrag der Rente im zweiten Rentenjahr und dem gesetzlichen Besteuerungsanteil des ersten Rentenjahres zu ermitteln. Der auf diese Weise gewonnene Rentenfreibetrag gilt grundsätzlich für die gesamte weitere Laufzeit der Rente.
Maßstab für die Festlegung des persönlichen Rentenfreibetrages
Die exakte Bestimmung des Rentenfreibetrages für die Waisenrente hängt davon ab, ob der verstorbene Versicherte bereits Rente/Renten empfangen hat oder nicht. Es sind deshalb zwei Konstellationen möglich
Hat der Verstorbene bereits eine Rente erhalten, handelt es sich um eine Folgerente. Für die Hinterbliebenenrente ist in diesem Fall derjenige Besteuerungsanteil maßgeblich, der bei Beginn dieser vormalig bezogenen Rente galt.
Liegt kein vormaliger Rentenbezug durch den Verstorbenen vor, wird der Besteuerungsanteil für das Jahr zugrunde gelegt, in dem die Waisenrente erstmals bewilligt und ausgezahlt wird.
Festsetzung der Einkommenssteuer
Die Waisenrente wird nur besteuert, wenn das Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages liegt, der als Existenzminimum grundsätzlich steuerfrei gestellt ist.
Der Grundfreibetrag beläuft sich für das Jahr 2010 auf 8.004 Euro, wobei dieser Betrag bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt wird.