Bei der Bestimmung der Anspruchsberechtigten für den Bezug von Vollwaisenrente oder Halbwaisenrente ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Rentenleistung der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung oder um einen Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz handelt.
Gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
Den Leistungsgesetzen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Altersversorgung für Landwirte liegt ein einheitlicher Kindsbegriff zugrunde.
Danach haben grundsätzlich Anspruch auf Waisenrente
- leibliche Kinder
- adoptierte Kinder
- Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren
Zu den leiblichen Kindern zählt die Rechtsordnung neben den ehelich geborenen Kindern nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung im Übrigen auch die unehelich geborenen Kinder (§ 1592 BGB).
Die gesetzlichen Regelungen billigen darüber hinaus weiteren Personen einen Anspruch auf Waisenrente zu. Gleichermaßen waisenrentenberechtigt sind in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie im Anwendungsbereich der Altersversorgung für Landwirte
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden
Diese Personen werden den Kindern gleichgestellt, und nach der gesetzlichen Sprachregelung ebenfalls bei der Waisenrente als anspruchsberechtigte Kinder berücksichtigt.
Anspruchsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz
Die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetz ziehen den Kreis der Anspruchsberechtigten teils enger, teils weiter. Die in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung berücksichtigungsfähigen Enkel und Geschwister bleiben von vornherein ausgeklammert. Demgegenüber geht das Bundesversorgungsgesetz von einem weiter gefassten Kindsbegriff aus und rechnet zu den anspruchsberechtigten Personen auch die nichtehelichen Kinder des Lebenspartners.
Anspruchsberechtigte Kinder
Anspruch auf Waisenrente kommt nach dem Bundesversorgungsgesetz somit in Betracht für
- leibliche Kinder (sowie unehelich geborene Kinder unter den Voraussetzungen des § 1592 BGB)
- adoptierte Kinde
- Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte
- Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs.1 S.1 Nr.2 Bundeskindergeldgesetz
Anforderungen an Anspruchsberechtigung von Pflegekindern
Die im Bundesversorgungsgesetz in Bezug genommene Vorschrift des Bundeskindergeldgesetzes enthält eine klarstellende Begriffsbestimmung zu den konkreten Voraussetzungen, die in der Person des Pflegekindes erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Waisenrente bejaht werden kann.
Danach sind Pflegekinder Personen, mit denen der Verstorbene
- durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden war und
- die er nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hatte und
- deren Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestand
Sämtliche dieser Voraussetzungen müssen im Einzelfall gegeben sein, damit das Pflegekind als waisenrentenanspruchsberechtigt anerkannt werden kann.