Für den Fall, dass das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind von dem Unterhaltspflichtigen keine Zahlung erhalten sollte, besteht die Möglichkeit eine staatliche Unterhaltsförderung nach Maßgabe des Unterhaltsvorschussgesetzes in Anspruch zu nehmen.
Wie die Bezeichnung schon erwarten lässt, handelt es sich lediglich um eine Vorschusszahlung und stellt den ansich Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Zahlungsverpflichtung frei. Dieses Rechtsinstitut soll lediglich vorübergehend verhindern, dass der Berechtigte wirtschaftlich nicht versorgt ist. Die bevorschussten Beträge werden vom Staat von dem Berechtigten erstattet verlangt.
Auf Basis des Unterhaltsvorschussgesetzes können Minderjährige von Geburt an bis spätestens zum 12. Lebensjahr Unterhalt in Anspruch nehmen. Längstens wird jedoch über einen 6-jährigen Zeitraum gezahlt. Zuständig bei entsprechender Antragstellung sind die jeweiligen Jugendämter der Region.