Nach Maßgabe des § 1578 BGB kann der Unterhalt auf den angemessenen Unterhaltsbedarf herabgesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es nunmehr dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zumutbar nicht denjenigen Unterhaltsbedarf geltend zu machen, den er während Bestehens der Ehe genossen hat, sondern reduziert werden zu dürfen auf diejenigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die vor Eheschließung bestanden haben. Unter angemessenem Unterhaltsbedarf dürfte ein Unterhaltsbetrag, der sich zwischen dem angemessenen und notwendigen Selbstbehalt, somit in Höhe von monatlich 770 Euro bis 1.100 Euro, bewegt zu verstehen sein.
Zulässigkeit der Unterhaltsbegrenzung
Eine Unterhaltsbegrenzung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie der Billigkeit entspricht. Ob und inwieweit dies der Fall ist, ist entscheidungserheblich abhängig von dem Umstand, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch den Verlauf der Ehe und die (gescheiterte) gemeinsame Lebensplanung ehebedingte Nachteile erlitten hat. Eine Ausnahme von der Vornahme einer Unterhaltsbegrenzung ist dann gegeben, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht aufgrund Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Gleiches gilt bei einer langen Ehedauer. Hier geht man von einer wirtschaftlichen Verflechtung aus, die sich nach Beendigung der Ehe nicht ohne Weiteres wird auflösen lassen.
Begrenzung des Unterhalsanspruchs durch Befristung
Die Gesetzesneuregelung hat noch eine weitere Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung eingeführt und zwar die Maßnahme einer Befristung. Danach ist es statthaft, die Dauer der Zahlungsverpflichtung zeitlich einzuschränken. Die Dauer der Frist wird durch das Gericht bestimmt und ist eine Ermessensentscheidung. Nach Ablauf der festgesetzten Frist entfällt der Unterhaltsanspruch.
Daneben besteht die Möglichkeit die Maßnahme der Herabsetzung und der Befristung des Unterhaltsanspruchs miteinander zu verbinden gemäß § 1587 Abs.3 BGB. Dies hat zur Folge, dass eine gestaffelte Regelung entsteht. Voraussetzung für die Durchführung dieser Beschränkungsmöglichkeit ist ebenso wie bei der Herabsetzung, dass die Maßnahme der Billigkeit zu entsprechen hat. In diesem Zusammenhang gelten die gleichen Billigkeitserwägungen (siehe oben).