Der Unterhaltsanspruch berechtigt eine Person, die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs ganz oder teilweise von einer anderen Person zu verlangen.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen?
Der Unterhaltsanspruch ergibt sich in der Regel aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Hiernach besteht ein Unterhaltsanspruch (beim Verwandtenunterhalt) gemäß § 1601 BGB nur zwischen Verwanten in gerader Linie. In gerader Linie verwandt sind zwei Personen, wenn Eine von der Anderen abstammt. Folglich bestehen beispielsweise keine direkten Unterhaltsansprüche zwischen Geschwistern, Stiefeltern und deren Stiefkindern oder Schwiegereltern und deren Schwiegerkindern.
Das Gesetz kennt daher nachfolgende Unterhaltsansprüche:
- Familienunterhalt (§ 1360 BGB)
- Ehegattenunterhalt
- Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
- Geschiedenenunterhalt (§ 1569 ff. BGB)
- wegen Kindesbetreuung
- wegen Alters
- wegen Krankheit
- wegen Arbeitslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
- Ausbildungsunterhalt
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff BGB)
- minderjährige Kinder
- volljährige privilegierte Kinder
- volljährige Kinder
- sonstige Verwandte (Eltern, Großeltern)
Unterhaltsansprüche können jedoch auch durch einen Vertrag, eine sogenannte Unterhaltsvereinbarung, geregelt sein.
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?
Unabhängig davon, ob es sich um Ehegattenunterhalt oder Verwandtenunterhalt handelt, sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen Folgende:
- Ist ein offener Bedarf gegeben? (§§ 1578, 1610 BGB)
- Liegt Bedürftigkeit vor? (§§ 1577, 1602 BGB)
- Ist die zum Unterhalt verpflichtete Person leistungsfähig? (§§ 1581, 1603 BGB)
Unterhaltsansprüche sind einklagbar
Für Rechtsstreitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten sind die Familiengerichte (bei den Amtsgerichten) zuständig. Beratung in konkreten Rechtsfragen kann ein niedergelassener Rechtsanwalt erteilen. Über besondere Qualifikationen und Kenntnisse im Unterhaltsrecht verfügt hierbei jeder Rechtsanwalt, der den Titel „Fachanwalt für Familienrecht“ führt.
Gegebenenfalls besteht auch ein Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zur Finanzierung anwaltlicher Beratung oder gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten.
Im Falle der gütlichen Einigung besteht auch die Möglichkeit, den Kindesunterhalt per Unterhaltsurkunde kostenfrei bei dem jeweils örtlich zuständigen Jugendamt rechtsverbindlich zu regeln.