Trennungsunterhalt

Mit Trennung der Eheleute endet die bisherige ökonomische Basis der Lebensführung beider Eheleute. Aus dem Gedanken der gleichwohl noch bestehenden ehelichen Bindung gewährt der Gesetzgeber über § 1361 BGB dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch. Dieser Unterhaltsanspruch besteht unabhängig von den Gründen der Zerrüttung der Ehe.

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs gehört selbstverständlich die Trennung der Eheleute. Aus § 1567 BGB ergibt sich, dass die Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen werden kann. Zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen gehören die allgemeinen Anforderungen wie Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.

Bedarf beim Trennungsunterhalt

Der Bedarf des getrennt lebenden Unterhaltsbedürftigen orientiert sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn und soweit es sich um gut situierte Eheleute handelt, wird auch der Unterhaltsanspruch entsprechend gehoben sein und auch entsprechend umgekehrt. Hinsichtlich des Bedarfs besteht beim Trennungsunterhalt im Gegensatz zum Geschiedenenunterhalt die Besonderheit, dass die Trennung nicht etwa einen Endzeitpunkt für die Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse setzt, wie es bei der Rechtskraft der Scheidung für den Geschiedenenunterhalt der Fall ist. Vielmehr bestehen die ehelichen Lebensverhältnisse – mit Ausnahme der Trennungssituation – fort.

Aus diesem Grunde ändert sich auch in der Krankenversicherung der Ehefrau, soweit sie über den Ehemann mitversichert ist, nichts. Die Ehefrau muss sich erst im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung selbst krankenversichern. Gleiches gilt für die Kosten einer Altersversorgung. Solange die Ehe nicht geschieden ist, partizipieren die getrennt lebenden Eheleute an den wechselseitig bestehenden Altersversorgungen.

Höhe und Berechnung des Trennungsunterhalts

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich, soweit es sich bei dem Unterhaltsverpflichteten um einen Alleinverdiener handelt, nach dem Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen. Von dessen Einkommen steht dem getrenntlebenden Ehegatten ein 3/7-tel Anteil des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens zu. Sofern beide Erwerbseinkommen beziehen, steht dem Unterhaltsbedürftigen ein 3/7-tel Anteil des Differenzeinkommens zu. Für den Fall, dass Kindern Unterhalt zu zahlen ist, so ist dieser vorweg in Höhe des jeweiligen Tabellenbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen.

Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt

Zu beachten ist, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach Abzug der oder des Unterhaltsbetrages gewahrt ist. Nach Maßgabe der seit 01.01.2008 in Kraft getretenen Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten monatlich 1.000 Euro und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Sollte der Selbstbehalt nicht gewahrt werden, ist eine sogenannte Mangelfallberechnung vorzunehmen, das heißt, der über dem Selbstbehalt vorhandene Betrag wird anteilig auf die Unterhaltsberechtigten verteilt, wobei nach der neuen Regelung der Unterhaltsrechtsreform 2008 zuerst der Kindesunterhalt in voller Höhe zu befriedigen ist.

Unterhaltsrechtlich haben sich durch die Gesetzesnovelle zum 01.01.2008 im Hinblick auf den Trennungsunterhalt nicht wirklich Änderungen ergeben. Anders hingegen im nachehelichen Unterhalt, dem sogenannten Geschiedenenunterhalt.