In Abänderung des alten Rechts richtet sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung des Kindes nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind und ist auch inhaltlich gleichermaßen ausgestaltet.
So wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass ein Unterhaltsanspruch für die ersten drei Lebensjahre des Kindes für den das Kind versorgende nichteheliche Elternteil auf jeden Fall bei Vorliegen von Bedürftigkeit gegeben ist. Auch dem nichtehelichen Elternteil (ebenso wie dem Geschiedenen) wird innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes eine Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Eigenversorgung nicht zugemutet.
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der bestehenden Möglichkeit einer Kindesbetreuung durch Dritte (Kindergarten, Hort, Schule etc.) zu. Wesentlicher Hintergrund ist, auch dem nichtehelichen Kind diejenigen Lebensverhältnisse sicherzustellen, die seiner Entwicklung förderlich sind. Neben den kindbezogenen Gründen können auch elternbezogene Gründe zur Verlängerung eines Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Elternteils führen. Diese können vorliegen, wenn und soweit die Kindeseltern in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelebt und sich darauf ein gestellt haben.
Im Übrigen ist das Rangverhältnis des nichtehelichen Elternteils im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch im Rahmen der Neuregelung demjenigen eines ehelichen Elternteils angeglichen worden. Somit sind die Unterhaltsansprüche eines nichtehelichen Elternteils nicht länger nachrangig.
Lebenspartnerschaft
Das neue Recht hat auch Auswirkungen auf den Unterhalt bei Vorliegen einer Lebenspartnerschaft. Diese Auswirkungen verfolgen gleichermaßen in Abänderung des alten Rechts das Ziel der Betonung der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.