Entscheidungserheblich geändert hat sich nach der neuen gesetzlichen Regelungen (ab 01.01.2008) die Frage der Bedürftigkeit und damit in erster Linie die Frage nach der Erwerbsobliegenheit.
In diesem Zusammenhang von erheblicher Bedeutung ist der Betreuungsunterhalt, den der Kinder betreuende Ehegatte verlangen kann. Ansich liegt der Gesetzesnovellierung der Gedanke zugrunde, die Rechtsstellung des Kinder betreuenden Elternteils zu verbessern. Dieser Grundgedanke tritt jedoch in Konkurrenz mit dem weiteren Novellierungsgedanken der Betonung der Eigenverantwortung des (geschiedenen) Ehegatten. Ob und inwieweit der neue Grundgedanke zur Abänderung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auch Auswirkungen auf den Anspruch des (nur) getrennt lebenden Ehegatten hat, ist zurzeit noch unklar.
Es ist jedoch zunächst davon auszugehen, dass die Gesetzesnovelle sich insoweit auf den Geschiedenenunterhalt beschränkt, sofern der Trennungszeitraum nicht unangemessen lange (mehr als 1 Jahr) andauert. Damit ist die Erwerbsobliegenheit, das heißt die Verpflichtung zur Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit, im Zeitraum des Getrenntlebens nicht in gleichem Maße ausgeprägt wie im Geschiedenenunterhalt. Während des Trennungszeitraums soll dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten über einen überschaubaren ca. 1-jährigen Zeitraum hinweg die Gelegenheit zur Neuorientierung in eine wirtschaftliche Unabhängigkeit eingeräumt werden. Spätestens im Zeitpunkt der Ehescheidung wird von dem ansich unterhaltsbedürftigen Ehegatten erwartet, dass dieser aufgrund eigener Erwerbseinkünfte nicht länger unterhaltsbedürftig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesnovellierung bestimmt, dass sowohl eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs als auch eine zeitliche Begrenzung zulässig und auch beabsichtigt ist.
Der Gesetzgeber betont im Rahmen des § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung. Damit soll klargestellt werden, dass die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) die Ausnahme und nicht die Regel sein soll. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies gilt insbesondere für diejenigen geschiedenen Ehegatten, die keine minderjährigen Kinder (mehr) zu betreuen. Sollte der geschiedene Ehegatte dazu außerstande sein, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den Vorschriften des § 1570 BGB und § 1574 BGB.