Ehegattenunterhalt

Hinter dem Begriff des Ehegattenunterhalts verbergen sich im Einzelnen der sogenannte Trennungsunterhalt sowie der nacheheliche Unterhalt (Geschiedenenunterhalt).

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Ehepartner zwar getrennt leben, aber eine Scheidung noch nicht rechtskräftig vollzogen ist.

Ab dem Zeitpunkt der Scheidung gelten dann die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, der nach Willen des Gesetzgebers die Ausnahme darstellen soll. Hierbei werden spätestens im Zeitpunkt der Scheidung  erheblich strengere Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit der nun geschiedenen Eheleute gestellt. Insbesondere obliegt ihnen die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit. Daneben greifen gegebenenfalls Regelungen zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs oder zu dessen Verwirkung.

Unterhalt für einen nicht ehelichen Elternteil ist dagegen in der Regel allenfalls im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu leisten, sofern aus der Partnerschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.