Das die Unterhaltspflicht begründende Rechtsverhältnis als Ganzes ist unverjährbar (§ 194 II BGB). Die konkret entstandenen Unterhaltsansprüche verjähren nach der Regel des § 197 BGB (30-jährige Verjährungsfrist).
Beginn des Unterhaltsanspruchs
Grundsätzlich besteht der Unterhaltsanspruch solange, wie die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass das Gesetz die Geltendmachung des Unterhalts für die Vergangenheit beschränkt. Danach steht dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt erst zu ab Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. einen Monat früher.
Mit anderen Worten: Soweit der Unterhaltsberechtigte im Dezember seinen Unterhaltsanspruch dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber anmeldet, kann er allenfalls auch noch für den davorliegenden Monat November Unterhalt geltend machen. Zeitlich darüber hinaus gehender Unterhalt steht dem Berechtigten nicht zu. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Bestehen und der Umfang einer Unterhaltspflicht häufig ungewiss sind und der Unterhaltsschuldner nicht von hohen Unterhaltsrückständen überrascht werden soll. Diese würden dann auch in der Regel gar nicht mehr leistbar sein.
Der Unterhaltsanspruch erlischt spätestens mit dem Tode des Unterhaltsberechtigten ebenso wie des Unterhaltsverpflichteten.