Die Regelungen zum Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) haben im Zuge der Reform des Unterhaltsrechts seit Januar 2008 völlig neue Strukturierungen erhalten. Danach steht dem betreuenden Elternteil ein zeitlich auf 3 Jahre begrenzter Unterhaltsanspruch ab der Geburt des Kindes zu. Innerhalb dieses Zeitrahmens kann und soll von diesem Elternteil eine Eigenerwerbstätigkeit nicht verlangt oder erwartet werden. Ob der betreuende Elternteil im Anschluss daran zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit verpflichtet ist, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Ein abrupter Wechsel in eine (Vollzeit-)Tätigkeit bestimmt der Gesetzgeber nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Neuregelung einen gestuften Übergang in das Erwerbsleben zulässt.
In diesem Zusammenhang kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die Kinder aufgrund der Trennungssituation der Kindeseltern besonders betreuungsbedürftig sind. Auch ist abzuwägen, ob und inwieweit adäquate Betreuungsmöglichkeiten des Kindes für die Dauer der Berufsausübung vorhanden sind. Das Kindeswohl ist der entscheidende Maßstab.
Höhe und Berechnung von Betreuungsunterhalt
Die Höhe des zu beanspruchenden Ehegattenunterhalts richtet sich auch wie im Trennungsunterhalt nach den Einkommensverhältnissen und entspricht einem 3/7-tel Anteil des anrechenbaren Differenzeinkommens.
Allerdings ist die Berechnungsgrundlage im nachehelichen Unterhalt strengeren Maßstäben ausgesetzt. So sind Verbindlichkeiten wie zum Beispiel ein Hausdarlehn, für denjenigen, der das Haus nun nur noch allein bewohnt, nicht mehr abzugsfähig, da diese Beträge der Vermögensbildung dienen und auf Kosten von Unterhalt kein Vermögen gebildet werden darf. Anderenfalls könnte man sich bewusst im Unterhalt leistungsunfähig machen. Das ist nicht zulässig. Durch die Trennungszeit soll jedem Ehegatten die Möglichkeit gegeben werden sich insbesondere im wirtschaftlichen Bereich neu zu orientieren und überflüssige Belastungen abzulegen. Gegebenenfalls muss das ursprünglich gemeinsame Eigentum zugunsten von Unterhaltsleistungen veräußert werden.
Verlängerung des Betreuungsunterhalts
Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts kommt ausschließlich aus kindbezogenen Gründen (Belange der Kinder) gemäß § 1570 Abs. 2 BGB in Betracht und diese gilt es nachzuweisen.
Entscheidungserheblich ist vor diesem Hintergrund, welche internen Vereinbarungen die Kindeseltern während Bestehen der Ehe im Hinblick auf die Rollenverteilung und die Ausgestaltung der Kinderbetreuung getroffen haben. Wenn und soweit ein Ehegatte im Interesse der Kinderbetreuung seine eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, muss ein längerer Betreuungsunterhalt gewährt werden. Dies entspricht der nachehelichen Solidarität. Hier ist insbesondere die ursprüngliche Lebensplanung der Eheleute zu berücksichtigen, die sich unter Umständen in der praktizierten Kinderbetreuung umgesetzt hat.
Nach Maßgabe der alten Regelung wurde die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt nach dem sogenannten Altersphasenmodell beurteilt. Danach war es dem betreuenden Elternteil nicht zumutbar beispielsweise vor dem 10. – 12. Lebensjahr des Kindes auch nur eine Teilzeittätigkeit und erst ab dem 16. Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Dies ist nun überholt. Nicht das Alter des Kindes ist der entscheidende Faktor, sondern nach Ablauf des 3-jährigen gesicherten Unterhaltsanspruchs die Lebensumstände des Einzelfalles. Pauschalbeurteilungen sind somit ausgeschlossen. Da derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes in der Regel ausgeübt hat und sich auf Verlängerung des ihm zustehenden Unterhalts beruft, die volle Beweislast für die seinerzeit geplante gemeinsame Lebensplanung trägt, ist Streit vorprogrammiert.