Weitere Vorraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist die Bedüftigkeit des Unterhaltssuchenden.
Bedürftig ist jemand, der aus eigenem Antrieb nicht in der Lage ist sich selbst angemessen zu unterhalten. Bedürftigkeit setzt voraus, dass der Betroffene weder aus zumutbarer Arbeit noch aus Vermögenseinkünften noch aus der zumutbaren Verwertung seines Vermögensstamms seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann.
Bedürftigkeit kann sich auch aus dem Umstand ergeben, dass der Unterhaltssuchende minderjährige Kinder zu betreuen hat. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er trotz entsprechender Bemühungen keinen geeigneten Arbeitsplatz findet.
Da die Lebensbedürfnisse einer Person sehr unterschiedlich sein können, ist ansich Unterhalt in dem Maß zu gewähren, wie es der Lebensstellung des Bedürftigen (wie bereits oben erwähnt) entspricht. Dieser „angemessene Unterhalt“ hat sich nach Maßgabe des alten Rechts bestimmt nach den bisherigen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berechtigten. Danach hat sich der Unterhaltsanspruch keineswegs nach dem Notwendigsten begrenzt. Wenn und soweit die bisherigen Gesamtlebensverhältnisse sehr gehoben waren, hat sich dies auch auf die zu beanspruchende Unterhaltshöhe niederschlagen.
Dem ist nunmehr mit der Reform des Unterhaltsrechts ab dem 1. Januar 2008 ein Ende gesetzt. An die Stelle der bisherigen Maßstäbe der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen tritt jetzt der „angemessene Lebensbedarf“ des Bedürftigen. Darunter ist derjenige Lebensstandard zu verstehen, der vor der Eheschließung bestanden hat oder erreicht worden wäre ohne die Ehe. Nur für den Fall, dass ehebedingte Nachteile sich nachweisen lassen, ist die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ohne diese Nachteile zu berücksichtigen, das heißt, diese Nachteile wären entsprechend auszugleichen in Form einer verlängerten und / oder erhöhten Unterhaltsleistung.