Unterhalt

Am 01. Januar 2008 traten die Regelungen der Reform des Unterhaltsrechts in Kraft – teilweise mit weitgehenden Änderungen, insbesondere im Bezug auf die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder die Pflicht zu mehr Eigenverantwortung beim Ehegattenunterhalt. Die Darstellung auf diesen Seiten orientiert sich an der Rechtslage des neuen, reformierten Unterhaltsrechts.

Kindesunterhalt
Unterhalt für Kinder

Der Kindesunterhalt ist Teil des sogenannten Verwandtenunterhalts, auf den zwischen Personen, die voneinander abstammen, Anspruch besteht. Als Richtlinie für die Bemessung der Höhe des Kindesunterhalts gilt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die alle zwei Jahre vom zuständigen OLG Düsseldorf angepasst wird.

Ehegattenunterhalt & nachehelicher Unterhalt
Unterhalt für Ehegatten & geschiedene bzw. getrennt lebende Ehepartner

Der Anspruch auf Unterhalt zwischen Ehegatten sowie zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten begründet sich durch das besondere Verhältnis, das durch die Ehe entsteht.

Höhe, Berechnung und Voraussetzungen der Zahlungen

Unterhalt kann natürlich nur dann gezahlt werden, wenn überhaupt die notwendigen Grundvoraussetzungen dafür vorliegen. Neben der Bedürftigkeit einer Person muss selbstverständlich die Leistungsfähigkeit des Zahlenden berücksichtigt werden. Auch bestehen Vorgaben zur Dauer sowie zur Verjährung von Ansprüchen. Unterhalt für ein Kind muss z.B. nur ab dem Zeitpunkt der Kenntnis und des Antrages (maximal ein Monat rückwirkend) gezahlt werden. Bei Ehegatten und Lebenspartnerschaften muss auch eine Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt geprüft werden. Bei der Feststellung der unterhaltspflichtigen Person müssen ggf. die Vorgaben zur Rangfolge der Unterhaltspflichtigen eruiert werden.