Da jede (natürliche) Person in Deutschland die Möglichkeit erhalten soll, ihre Rechte auch vor Gericht durchsetzen zu können, gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Durch diese übernimmt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Gerichtskosten und die Kosten für den Anwalt des Antragsstellers. Die Prozesskostenhilfe ist also für Personen gedacht, die sich selbst einen Rechtsstreit nicht leisten könnten. In außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann jeder beantragen, der eine entsprechende Bedürftigkeit nachweist. Darüber hinaus muss der Klagegrund vernünftig sein und es müssen gute Erfolgschancen dafür gegeben sein.
Nach dem Gesetz ist man entsprechend bedürftig, wenn man die Kosten für einen Prozess, den man zur Wahrung der eigenen Interessen führen muss, nicht selbst tragen kann. Um diese nachzuweisen, ist dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Die Vernünftigkeit des Klagegrundes wird daran bemessen, ob eine Person, die kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, ebenfalls Klage einreichen würde. Ferner muss die Klage Aussicht auf Erfolg haben. Dies ermittelt das zuständige Gericht in einer summarischen Vorabprüfung.
Antrag auf Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe muss beim entsprechenden Gericht beantragt werden. In dem Antrag muss der Streitfall klar wiedergegeben werden und die Aussichten auf Erfolg müssen sich daraus klar und schlüssig ergeben. Zudem sind die entsprechenden Beweise dem Antrag beizufügen, damit sich das Gericht ein genaues Bild von dem Fall machen kann. Ein weiterer Zusatz beschäftigt sich mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsstellers, die zum Nachweis der Bedürftigkeit und zur Festlegung der Ratenzahlung des Antragstellers herangezogen werden.
Höhe der Rückzahlungsraten
Bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe wird das sogenannte einzusetzende Einkommen ermittelt, dessen Höhe die Raten bestimmt, zu denen die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muss. Befindet sich dieses einzusetzende Einkommen unterhalb von 15 Euro, wird die PKH als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Darüber gibt es eine Staffelung, die die Höhe der maximal 48 monatlichen Rückzahlungsraten festlegt. Die Bestimmung des einzusetzenden Einkommens wird durch die Gegenüberstellung des Nettoeinkommens vom Antragssteller mit gewissen Freibeträgen und den Wohnkosten erreicht.
Folgende Posten werden dabei berücksichtigt:
Freibetrag nach § 115 ZPO | Höhe |
Freibetrag für den Antragssteller (pauschal): | 395 Euro |
Freibetrag für den Ehegatten oder Ehegattin (pauschal): | 395 Euro |
Freibetrag für Erwerbstätigkeit des Antragsstellers: | 180 Euro |
Freibetrag für weitere unterhaltberechtigte Personen (pauschal): | 276 Euro |
Wohnkosten (tatsächliche Kosten): | je nach Kosten |
Diese Freibeträge werden jedes Jahr zum 01.07. entsprechend der Rentenentwicklung angepasst und gelten in dieser Höhe vom 01.07.2009 bis 30.06.2010.
Wichtige Hinweise bezüglich der Prozesskostenhilfe
Man sollte bei einer beabsichtigten Klage bedenken, dass ein Rechtsstreit immer nervenaufreibend sein kann und man deswegen den außergerichtlichen Weg immer vorziehen sollte. Darüber hinaus erstreckt sich die Prozesskostenhilfe nur auf die Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Anwalt. Sollte man den angestrebten Prozess also wider Erwarten verlieren, muss man für die Anwaltskosten der Gegenpartei aus eigenen Mitteln heraus aufkommen.
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht als Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren. Im Falle einer Anklage steht dem Betroffenen jedoch gegebenenfalls eine Pflichtverteidigung zu. Als Nebenkläger ist eine Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe jedoch grundsätzlich möglich.