Achtung: Seit dem 01.01.2013 wird die GEZ-Gebühr durch den neuen Rundfunkbeitrag ersetzt. Damit ändern sich auch die Voraussetzungen für eine Befreiung bzw. eine Ermäßigung der Beitragspflicht. Näheres hierzu erfahren Sie im Artikel zum neuen Rundfunktbeitrag. Die in diesem Artikel dargestellten Informationen gelten nur für Zeiträume bis Ende 2012.
Grundsätzlich besteht für Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät, also einen Fernseher, ein Radio oder ab 2007 einen PC, bereithalten eine Pflicht zur Zahlung der gesetzlichen Rundfunkgebühren. Diese sogenannten GEZ Gebühren sind, wie der Name schon sagt, an die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) zu entrichten. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV).
Gemäß § 6 I RGebStV besteht jedoch in bestimmten Fällen die Möglichkeit, auf Antrag von der Pflicht zur Zahlung der sogenannten GEZ Gebühren befreit zu werden. So können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger von dieser Zahlungspflicht befreit werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Eine Befreiung ist nur ab dem Folgemonat des Monats möglich, in dem der Antrag auf Befreiung der GEZ zugeht. Eine Möglichkeit zur rückwirkenden Befreiung besteht nicht.
Zunächst einmal muss der Antragsteller ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten. Dies ist Antragsvoraussetzung. Hat der Antragsteller bisher noch keine Geräte bei der GEZ angemeldet, geschieht dies mit dem Antrag auf Befreiung, unabhängig von dessen Bewilligung.
Personen, die eine Befreiung beantragen können
Von der Gebührenpflicht befreit werden Personen, bei denen mindestens eine der folgenden Befreiungsvoraussetzungen vorliegt:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), besser bekannt als Sozialhilfe, oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes.
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II, einschließlich Leistungen nach § 22, ohne Zuschläge nach § 24 SBG II.
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die nicht bei ihren Eltern leben.
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes.
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung.
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör, auch mit Hörhilfen, nicht möglich ist.
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach Kapitel VII des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 I des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 II 1 Nr. 2 c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
Wichtig ist, dass die zutreffenden Befreiungsvoraussetzungen durch beglaubigte Kopie entsprechend zu belegen sind. Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der Stadtverwaltung, meist bei Bürgeramt, Sozialamt oder vergleichbaren Ämtern erhältlich.
GEZ Gebühren-Befreiung für ALG II Empfänger
Der Bezug von Leistungen des Arbeitslosengeldes II führt nicht automatisch zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Vielmehr ist dies grundsätzlich nur dann der Fall, wenn keine Zuschläge nach § 24 SGB II bezogen werden.
Hier kann es in Einzelfällen (Beispiel: 1 € Zuschlag nach § 24 SGB II führt zur Ablehnung des Befreiungsantrags) zu unbilligen Härten kommen. In diesem Fall ist es eventuell anzuraten, einen Härtefallantrag zu stellen und Kontakt zum ALG II Träger aufzunehmen.