Beratungshilfe

Gerade – aber nicht ausschließlich – im Bereich des ALG II treten häufig komplexe rechtliche Fragen auf, die ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder gegebenenfalls eines Fachanwalts für Sozialrecht nur schwer zu klären sind.

Doch wie können beispielsweise ALG II Empfänger eine solche fachgerechte Rechtsberatung finanzieren?

Personen, die die anfallenden Kosten für eine Vertretung oder Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht (beispielsweise die Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung) haben gemäß § 1 BerhG (Beratungshilfegesetz) die Möglichkeit, die sogenannte Beratungshilfe zu beantragen.

Voraussetzungen zum Erhalt von Beratungshilfe

Diesen Voraussetzungen sind immer dann gegeben, wenn der Rechtssuchende Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte, ohne dabei einen eigenen Beitrag zu den Kosten leisten zu müssen. Dies wiederum ist gemäß § 115 II ZPO bei Personen der Fall, deren einzusetzendes Monatseinkommen 15 Euro nicht übersteigt.

Das hier angesprochene einzusetzende Monatseinkommen berechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Antragstellers zzgl. anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Abgezogen werden Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und weiteren angemessenen Versicherungen sowie Werbungskosten, angemessenen Unterkunftskosten und gegebenenfalls weiteren besonderen Belastungen (Kredit usw.). Bei Antragstellern die erwerbstätig sind darüber hinaus ein so genannter. „Erwerbstätigenbonus“ in Abzug gebracht. Außerdem bestehen für die im Haushalt des Antragstellers lebenden Personen Freibeträge, die jährlich neu definiert werden. Diese können beim örtlichen Amtsgericht erfragt werden. Die Regelungen Berechnung des einzusetzenden Einkommens finden sich in  § 115 ZPO.

Ferner müssen gemäß § 115 III ZPO vor der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe – und damit auch Beratungshilfe – Vermögenswerte in zumutbarer Weise zur Kostendeckung eingesetzt werden. Zur Bestimmung welche Vermögenswerte vor dem Erhalt von Beratungshilfe einzusetzen sind, gelten die gesetzlichen Regelung zur Vermögensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe nach § 90 SGB XII.

Personen, die Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, erfüllen in den meisten Fällen die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Der Nachweis des geringen Einkommens kann hier in der Regel durch Vorlage des entsprechenden Bescheides geführt werden.

Was wird von der Beratungshilfe abgedeckt?

Beratungshilfe deckt die Kosten für die Beratung und die außergerichtliche Vertretung des Mandanten (in Strafsachen oder Rechtsfragen aus dem Ordnungswidrigkeitsrecht keine Vertretung).

Bei der Vertretung wird der Rechtsanwalt nach außen tätig, beispielsweise durch einen Anruf oder einen Brief an die Gegenpartei. Die Beratung umfasst lediglich die Erteilung von Informationen zu der zu klärenden Rechtsfrage an den Mandaten.

Die Beratungshilfe umfasst keine Kosten für anwaltliche Vertretung bei Gericht oder Gerichtskosten für ein Gerichtsverfahren. Hier kommt gegebenenfalls Prozesskostenhilfe als Hilfe in Betracht.

Wo und wie wird Beratungshilfe beantragt?

Beratungshilfe kann zum einen beim örtlichen Amtsgericht unter Vorlage der Einkommens- und Ausgabennachweise beantragt werden. Zudem muss der Antragsteller Unterlagen vorlegen, aus denen sich eine konkrete rechtliche Streitigkeit ergibt. Folgt das Amtsgericht dem Antrag auf Beratungshilfe, erhält der Antragsteller einen sogenannten Beratungsschein, mit dem er dann die Beratung eines niedergelassenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann.

Zum Anderen kann Beratungshilfe auch direkt über den mandatierten Rechtsanwalt beantragt werden. Dieser stellt dann den Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht.

Weitere Kosten

Ein im Wege der Beratungshilfe mandatierter Rechtsanwalt kann von seinem Mandaten eine Beratungsgebühr in Höhe von 10 Euro verlangen. Darüber hinaus erhält der Rechtsanwalt weitere Gebühren und Auslagen im Wege einer Pauschale aus der Staatskasse. Mit einem Empfänger von Beratungshilfe in derselben Sache geschlossene Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig (§ 8 BerhG).

Ebenso ist es nicht zulässig, dass die aus der Staatskasse bestrittenen Gebühren und Auslagen, die regelmäßig niedriger als der entsprechende Satz nach dem RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) sind, von eben diesem Satz in Abzug gebracht werden und die Differenz dem Hilfesuchenden in Rechnung gestellt wird.