Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Seit dem 01. Januar 2013 ersetzt der neue Rundfunkbeitrag das bis dahin bestehende Modell der Rundfunkgebühren („GEZ-Gebühren“). Die Regelungen zum Rundfunkbeitrag finden sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Was ist der neue Rundfunkbeitrag?

Für Privatpersonen bringt dieser Wechsel eine wesentliche Änderung mit sich. Bis 2012 wurden die Rundfunkgebühren für zum Empfang bereitgehaltene Geräte fällig („GEZ-Gebühren“). Seit 2013 ist der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung fällig. Beitragspflichtig sind alle volljährigen Bewohner einer Wohnung.

Allerdings muss grundsätzlich für jede Wohnung nur einmal der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro pro Monat gezahlt werden (Update 2022: 18,36 Euro pro Monat). Wer in mehreren Wohnungen lebt, muss jedoch auch mehrfach Rundfunkbeitrag zahlen. Für ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge ist seit 2013 kein Rundfunkbeitrag mehr zu zahlen.

Eine Befreiung von der Beitragspflicht (oder eine Ermäßigung derselben) ist nur auf Antrag und bei Vorliegen der im Folgenden dargestellten Voraussetzungen möglich.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus sozialen Gründen

Ein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann zunächst aus sozialen Gründen bestehen. Diese liegen vor, wenn die betreffende Person eine der im folgenden genannten Leistungen bezieht bzw. zu der genannten Personengruppe gehört (§ 4 Abs. 1 Nr. 1-4 und Nr. 6-9 RBStV).

Sozialleistungen / Personengruppe gemäß beizufügender Nachweis
Hilfe zum Lebensunterhalt („Sozialhilfe“) – 3. Kapitel SGB XII
– 27a BVG
– 27d BVG
Bewilligungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie

oder

Bescheinigung der Behörde über den Bezug entsprechender Leistungen im Original.

Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II („Hartz IV„) – SGB II
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylblG
Sonderfürsorgeberechtigte – 27e BVG
Hilfe zur Pflege – 7. Kapitel SGB XII
Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge – BVG
Pflegegeld – landesrechtliche Vorschriften
Pflegezulagen – § 267 Abs. 1 LAG
Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird – § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c LAG
Volljährige, die in einer stationären Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII leben – SGB VIII

Ebenfalls aus sozialen Gründen sind Personen, die aufgrund einer der folgenden Rechtsgrundlagen Leistungen zur Ausbildungsförderung beziehen und nicht bei den Eltern wohnen, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV).

Förderungsleistung gemäß beizufügender Nachweis
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG Bewilligungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie

oder

Bescheinigung der Behörde über den Bezug entsprechender Leistungen im Original.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) – §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III
– Drittes Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III
Ausbildungsgeld – §§ 122 ff. SGB III

Kein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen besteht hingegen für Personen, die lediglich Wohngeld oder Arbeitslosengeld I beziehen.

Härtefall-Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Personen, die keine der oben genannten Sozialleistungen beziehen, können unter Umständen dennoch Anspruch ein eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben.

Immer dann, wenn das Einkommen der Person die für den Bezug der Sozialleistungen oder Ausbildungsförderungsleistungen vorgesehene Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags (ab Januar 2013 beträgt dieser 17,98 Euro) überschreitet, kommt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Rahmen eines Härtefallantrags in Betracht (§ 4 Abs. 4 RBStV).

Beispiel

Ein Rentner erhält neben seinen Rentenbezügen keine (ergänzende) Grundsicherung im Alter, weil die Höhe der monatlichen Rentenbezüge den Bedarf um 15,00 Euro übersteigt.

Hier wäre eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach Stellung eines Härtefallantrags möglich, weil die Differenz zwischen Grundsicherungsbedarf und Rentenbezügen nur 15,00 Euro beträgt und damit geringer ist, als die Höhe des Rundfunkbeitrags (17,98 Euro).

Würde der Rentner jedoch Rentenbezüge in Höhe von 20,00 Euro über dem Grundsicherungsbedarf erhalten, käme eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Wege eines Härtefallantrags nicht mehr in Betracht.

Neben dem genannten Beispiel sind auch sonstige Härtfallgründe grundsätzlich denkbar. Welche weiteren Härtegründe im Einzelfall eine Befreiung bzw. eine Ermäßigung begründen können, wird nach Einführung des Rundfunkbeitrags durch die Gerichte zu klären sein.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus gesundheitlichen Gründen / wegen Behinderung

Neben sozialen Gründen können auch gesundheitliche Gründe einen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begründen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV). Eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist für folgende Personengruppen möglich.

Personengruppe gemäß beizufügender Nachweis
taubblinde Personen ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original.
Bezieher von Blindenhilfe – § 72 SGB XII
– § 27 d BVG
Bewilligungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie

oder

Bescheinigung der Behörde über den Bezug entsprechender Leistungen im Original.

Ermäßigung des Rundfunkbeitrags aus gesundheitlichen Gründen

Statt einer Befreiung von der Beitragspflicht aus den zuvor genannten Gründen kommt eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags aus gesundheitlichen Gründen in Betracht (§ 4 Abs. 2 RBStV). Der ermäßigte Rundfunkbeitrag beträgt ein Drittel von 17,98 Euro, also 5,99 Euro monatlich.

Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags wird bei Vorliegen eines der folgenden Merkmale auf Antrag gewährt.

Personengruppe beizufügender Nachweis
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60% allein wegen der Sehbehinderung. Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ im Original

oder

Vorderseite und Rückseite des Schwerbehindertenausweises mit „RF-Merkzeichen“ in beglaubigter Kopie

oder

Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des „RF-Merkzeichens“ im Original oder in beglaubigter Kopie

hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Antragstellung & notwendige Unterlagen

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist schriftlich (und unterschrieben) bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen (§ 4 Abs. 7 RBStV). Gemeinsam mit dem Antrag sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen, da sich die Befreiung unter Umständen auch auf diese erstreckt (siehe unten).

Wird eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen – also wegen Bezug von Sozialleistungen oder Leistungen zur Ausbildungsförderung – beantragt, ist der Bezug der jeweiligen Leistungen durch den aktuellen Bewilligungsbescheid (im Original oder als beglaubigte Kopie) oder eine gesonderte Bescheinigung leistungsgewährenden Behörde (im Original) nachzuweisen.

Wird eine Befreiung oder Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen beantragt, ist der jeweils erforderliche Beleg (siehe Tabelle oben) in aktueller Fassung beizufügen.

Sofern dem Befreiungsantrag originale Dokumente beigefügt werden, sollte man diese entsprechend als „Original“ kennzeichnen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die eingesandten Dokumente nicht zurückgeschickt werden können.

Antragsformulare für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sind bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie bei den Behörden, deren Leistungen für die Befreiung maßgeblich sind, erhältlich.

Zudem kann der über das Internet unter folgender Adresse ausgefüllt, heruntergeladen und ausgedruckt werden:

Bis wann sollte eine Befreiung oder Ermäßigung beantragt werden?

Wann der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung gestellt werden sollte, richtet sich nach dem Beginn des Leistungszeitraums, der auf dem als Beleg für die Befreiung dienenden Sozialleistungsbescheid vermerkt ist. Geht der Befreiungsantrag bzw. Ermäßigungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung des zur Befreiung berechtigeden Bescheides ein, gilt die Befreiung rückwirkend ab dem Beginn des Leistungsbezugs.

Geht der Antrag später ein, wird die Befreiung (oder Ermäßigung) erst ab dem Monat berücksichtigt, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag eingegangen ist.


Antragsfristen bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Beispiel

Aus dem Arbeitslosengeld II-Bewilligungsbescheid vom 01.01.2013 geht hervor, dass Leistungen vom 15.01.2017 bis zum 30.06.2017 bewilligt werden.

Geht der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bis zum 28.02.2017 ein, erfolgt die Befreiung (rückwirkend) ab dem 15.01.2017 bis zum 30.06.2017.

Geht der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht jedoch erst am 01.03.2017 ein, erfolgt die Befreiung ab dem Folgemontag des Tages, an dem der Antrag eingegangen ist – also für den Zeitraum 01.04.2017 bis 30.06.2017. Für die Monate Januar bis März wäre der Rundfunkbeitrag wegen der verspäteten Antragstellung zu zahlen, auch wenn für diesen Zeitraum tatsächlich ein Befreiungsgrund vorlag.

Grundsätzlich gilt die Befreiung oder Ermäßigung für den Zeitraum, der auf dem Sozialleistungsbescheid als Gültigkeitszeitraum (auch Bewilligungszeitraum) ausgewiesen ist. Mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums ist die Befreiung bzw. Ermäßigung erneut zu beantragen. Die Befreiung verfällt ebenfalls, wenn der zugrunde liegende Bescheid keinen Bestand mehr hat.

Befreiung für Haushalte mit mehreren Personen und Wohngemeinschaften

Gemäß § 4 Abs. 3 RBStV gilt die Befreiung oder Ermäßigung eines Antragstellers auch für einige weitere Personen, die in derselben Wohnung leben.

Von der Befreiung oder Ermäßigung umfasst sind zum einen der Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) des Antragstellers. Wird die Befreiung aus sozialen Gründen erteilt, gilt diese auch für Personen, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft oder einer vergleichbaren sozialrechtlichen Einstehensgemeinschaft leben.

Bei reinen Wohngemeinschaften (WG) hingegen sind die weiteren, nicht von der Beitragspflicht befreiten Mitbewohner nicht von einer Befreiung eines Mitbewohners erfasst.

Wohnen beispielsweise drei Studierende in einer Wohngemeinschaft, von denen zwei Mitbewohner aufgrund des Bezugs von BAföG-Leistungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, ist der volle Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung vom dritten, nicht befreiten Mitbewohner zu zahlen.

Telefon Sozialtarif der Telekom

Wer erfolgreich eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt und bewilligt bekommen hat, kann die Vergünstigung des sogenannten Sozialtarif der Telekom für einen Festnetzanschluss beantragen.