Die geringfügigen Beschäftigungen, besser bekannt als 450 Euro oder Mini Jobs, wurden 2003 im Wege des Hartz I Gesetzes (damals noch als 400 Euro Job) neu geregelt. Danach unterscheidet das Modell der geringfügigen Beschäftigung zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen. Beide Arten der geringfügigen Beschäftigung sind der Sozialversicherung zu melden.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung 450 Euro monatlich nicht übersteigt, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor (daher so genannt auch 450 Euro Job).
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber für versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige Beschäftigte einen pauschalen Anteil vom Arbeitsentgelt an die Bundesknappschaft (auch Minijob Zentrale genannt) zu leisten. Die Abgabe umfasst neben Krankenversicherung und Rentenversicherung auch die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag.
Wird die geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt sind, verringerte Pauschalen zu entrichten. Da die Zahlung der Pauschalen in der Regel vom Arbeitgeber geleistet wird, erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall den Lohn brutto für netto. Allerdings ist eine Abwälzung der Pauschalen auf den Arbeitnehmer durch das Gesetz nicht ausgeschlossen.
Kurzfristige Beschäftigung
Wenn eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Vom Zweimonatszeitraum geht man aus, wenn der Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche nachgegangen wird.
Sofern hingegen die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche erfolgt, wird zur Prüfung der Kurzfristigkeit die Grenze von 50 Arbeitstagen zugrunde gelegt. Im Falle eines kurzfristigen Minijobs ist eine Pauschalsteuer an das Finanzamt zu entrichten (bzw. Abrechnung über die Lohnsteuerkarte). Sozialabgaben sind im Falle einer kurzfristigen Beschäftigung jedoch nicht zu leisten.