Neben dem Gründungszuschuss, dessen Bezug nur Empfängern des Arbeitslosengeldes I offen steht, existiert mit dem Einstiegsgeld (ESG) nach dem Wegfall von Ich-AG und Übergangsgeld weiterhin ein Zuschuss zur Existenzgründung für ALG II Empfänger.
Das Einstiegsgeld ist eine Zusatzleistung, die dem Zweck der Wiedereingliederung von gering verdienenden Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt dienen soll.
Wer bekommt Einstiegsgeld?
Das Einstiegsgeld hat seine Rechtsgrundlage in § 29 SGB II und kann auf Antrag arbeitslosen Hilfebedürftigen bei Aufnahme einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit, gezahlt werden. Gering bezahlt ist in der Regel eine Erwerbstätigkeit mit einem Bruttoeinkommen von unter 1.200 Euro. Dieser muss mindestens 15 Stunden pro Woche nachgegangen werden. Hierbei ist es egal, ob es sich bei der Tätigkeit um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Existenzgründung handelt. Zwar ist im Falle einer Existenzgründung keine explizite Kontrolle der Rentabilität der Unternehmung vorgesehen, dennoch kann es gut sein, dass das zuständige Amt die Erfolgsaussichten der Geschäftsgründung einschätzt.
Das Einstiegsgeld ist keine Leistung, auf deren Zahlung ein rechtlicher Anspruch besteht. Vielmehr liegt die Gewährung dieser Leistung komplett im Ermessen des zuständigen Trägers. Daher empfiehlt es sich, die Tragfähigkeit und Erfolgsaussichten der Unternehmung bei der Antragsstellung möglichst präzise herauszuarbeiten. Darüber hinaus muss der Antragsteller als Unternehmer geeignet sein.
Einstiegsgeld – wie viel und wie lange wird gezahlt?
Die (theoretische) Zahlungshöchstdauer liegt bei 24 Monaten. Die maximale Höhe der Zahlung beträgt 50 Prozent der Höhe der Regelleistung des ALG II. Hinzu kommen 10 Prozent für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Jedoch liegen Höhe und Dauer der Zahlung im Ermessen des Trägers, sodass der Antragsteller bei positiver Bescheidung in der Praxis häufig den Höchstbetrag maximal für 12 Monate erhält. Im Anschluss dieser 12 Monate wird der Zahlungsbetrag meist schrittweise monatlich abgesenkt.
Das Einstiegsgeld zählt nicht als Einkommen bei der Berechnung des ALG II.