Entschließen Verheiratete sich zu Trennung und Scheidung, kann das sehr oft mit erheblichen finanziellen Folgelasten für den Ehegatten verbunden sein, der wirtschaftlich leistungsfähiger ist. Kann ein Ehepartner nach der Trennung seinen Lebensbedarf nicht selbst bestreiten, trifft den anderen Teil grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu leisten. Dieses gilt schon mit Beginn des Trennungsjahres (Trennungsunterhalt) und setzt sich nach Ausspruch der Scheidung fort (Scheidungsunterhalt). Zwar ist der hilfebedürftige Ehepartner seinerseits nach Trennung und Scheidung gehalten, sich um eine eigene Beschäftigung zu bemühen, die seinen Lebensbedarf sicherstellt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann das sogar zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen.
In der Unterhaltspraxis zeigt sich allerdings ein anderes Bild, und viele unterhaltsverpflichtete Ex-Partner – insbesondere Männer – sind auf Jahre hin durch Zahlungsverpflichtungen in der finanziellen Bewegungsfreiheit eingeengt. Das gilt in ganz besonderem Maße dann, wenn aus der Ehe ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind. Verbleibt das Kind – wie in der Regel – nach der Trennung bei der Mutter, muss neben dem Ehegattenunterhalt auch der Unterhalt für das gemeinsame Kind getragen werden, wenn die Mutter etwa wegen des Altes des Kinds selbst keine Tätigkeit aufnehmen kann. Unter diesen Bedingungen ist es für Scheidungsväter mitunter überaus schwer, sich eine neue private Existenz aufzubauen, soweit sie nicht ein sehr hohes Einkommen erzielen. Auch eine solche Lebenssituation kann Ausgangspunkt für eine Überschuldung sein, wenn trotz bestehender Unterhaltsverpflichtungen neue Anschaffungen notwendig werden. Die einzige Möglichkeit zur Verwirklichung solcher Wünsche bietet dann oft nur ein Kredit.
Ein Überschuldungsrisiko droht aber auch, wenn mit der Trennung güterrechtliche Ansprüche abgegolten werden müssen. Haben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt, kann sich die Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ergeben. Ganz besonders folgenreich kann eine Scheidung sein, wenn die Eheleute gemeinsam Grundbesitz erworben haben und beide im Grundbuch eingetragen sind. Lässt sich im Trennungsfall keine gütliche Lösung erreichen, so kann es schlimmstenfalls zur Teilungsversteigerung der Immobilie und damit zur Zerschlagung des gemeinsam aufgebauten Grundvermögens kommen.
Vorbeugung gegen Trennungs- und Scheidungsschulden
Um spätere güterrechtliche Ausgleichsansprüche abzuwenden, besteht die Möglichkeit, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen und Gütertrennung zu vereinbaren. Zugewinnausgleich muss nach einer Scheidung unter solchen Voraussetzungen dann nicht geleistet werden.
Dagegen ist ein ehevertraglicher Ausschluss jeglichen Unterhalts nicht möglich, soweit damit für die Zukunft auf sämtliche Unterhaltsansprüche verzichtet werden soll. Dies ergibt sich aus § 1614 Absatz 1 BGB. Danach kann zwar ein Unterhaltsverzicht erfolgen für Ansprüche aus vergangenen Zeiträumen (Unterhaltsrückstände), einige gesetzliche Unterhaltsansprüche lassen sich aber grundsätzlich nicht vertraglich ausschließen.
Das gilt im Einzelnen für
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Familienunterhalt (Unterhalt während einer intakten Ehegemeinschaft)
Der Ehegattenunterhalt kann jedoch durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (§ 1585c BGB). Treffen die Beteiligten vor Rechtskraft einer Scheidung eine solche Abrede, muss sie allerdings zu ihrer Wirksamkeit unbedingt notariell beurkundet werden.