Bürgschaftsverträge können in den wirtschaftlichen Ruin führen. Das liegt daran, dass nach der gesetzlichen Regelung der Bürge in gleicher Weise für die Verbindlichkeit einzustehen hat wie der Hauptschuldner, für den er sich verbürgt. Fällt dieser mit der Zahlung aus, kann der Gläubiger sich an den Bürgen halten. Dabei ist dessen Haftung in keiner Weise begrenzt, sondern vielmehr hat der Bürge mit seinem gesamten Privatvermögen für die Erfüllung der Hauptschuld geradezustehen. Es kann daher ohne weiteres der Fall eintreten, dass der Bürge bei entsprechend hoher Hauptverbindlichkeit ein Leben lang Schulden abtragen muss, für die er nur aus Gefälligkeit oder persönlicher Nähe gebürgt hat und von deren Aufnahme er selbst in keiner Weise profitiert hat.
Von dieser strikten Bürgenhaftung erkennt die Rechtsprechung nur einige wenige Ausnahmen an, deren Voraussetzungen zumal sehr eng gefasst sind. Eine Entlassung aus der Haftung ist danach nur möglich, wenn ein nahe stehender Angehöriger unter Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeit in sittenwidriger Weise zur Abgabe der Bürgschaftserklärung gedrängt worden ist. Da der Bürge diese Voraussetzungen aber im Einzelnen darlegen und beweisen muss, will er sich auf die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages berufen, sind entsprechende Klagen vor Gericht in den seltensten Fällen erfolgreich.
Vorbeugung gegen Schulden aus einer Bürgschaft
Wegen der einschneidenden Folgen der Bürgenhaftung kann nicht nachdrücklich genug vor der Abgabe einer Bürgschaftserklärung gewarnt werden. Schlimmstenfalls kann sie Existenz vernichtend sein. Ihre Risiken lassen sich auch durch eine präventive Freistellungserklärung des Hauptschuldners, wonach er allein letztlich für die Schuld aufkommen wolle, keineswegs ausschließen. Solche Absprachen betreffen nur das Innenverhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürgen – den Gläubiger müssen sie dagegen nicht interessieren. Fällt der Hauptschuldner aus, kann er immer auf den Bürgen zugreifen, was immer Hauptschuldner und Bürge auch im Einzelnen vereinbart haben mögen.
Niemand sollte sich deshalb zur Unterzeichnung eines Bürgschaftsvertrages überreden oder drängen lassen, insbesondere nicht aus Freundschaft oder Verwandtschaft. Auch wenn die um Hilfe nachsuchende Person noch so nahe steht, sollte der Gedanke an die eigene Zukunft hier Vorrang haben vor allen anderen Überlegungen. Je nach Höhe der Bürgschaftsverbindlichkeit kann ansonsten dauerhafte Überschuldung drohen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt.