Der Schuldner wird bei der Privatinsolvenz nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Pflicht zur Tilgung der restlichen Schulden befreit wird (Restschuldbefreiung). Dies ist jedoch frühestens sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall.
Voraussetzungen der Privatinsolvenz
Das Verfahren der Privatinsolvenz steht natürlichen Personen (Verbrauchern) und ehemaligen Selbstständigen und Kleingewerbetreibenden offen, sofern diese weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben (§ 304 I InsO).
Ablauf der Privatinsolvenz
Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei der Privatinsolvenz lässt sich im Wesentlichen in vier Schritte gliedern:
Versuch der außergerichtlichen Einigung
Im ersten Schritt muss der Schuldner mithilfe eines sogenannten Schuldenbereinigungsplans versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Rückzahlung der Schulden zu einigen.
Hierzu muss sich der Schuldner an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden, denn nur diese sind berechtigt, ihm die für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nötige Bescheinigung über das Scheitern des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung auszustellen. Verfügt der Schuldner nicht über ausreichen finanzielle Mittel zu Zahlung einer anwaltlichen Beratung, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls Anspruch auf Beratungshilfe besteht.
Im Schuldenbereinigungsplan werden alle Einnahmen und Ausgaben des Schuldners aufgelistet. Es wird festgehalten, wie und in welcher Höhe der Schuldner die offenen Verbindlichkeiten abbauen kann und will.
Wird dieser Plan von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger nach Zustellung des Plans weiter die Zwangsvollstreckung, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert (dies ist oftmals der Fall).
Nun kann der Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans bescheinigen. Sobald diese Bescheinigung vorliegt, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden (Insolvenzeröffnungsantrag).
Gelingt hingegen eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Die Abwicklung der Verbindlichkeiten folgt dann dem Schuldenbereinigungsplan.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.
Nimmt das Gericht eine solche Aussicht aus Erfolg an, wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sowie das Vermögensverzeichnis den Gläubigern zugestellt.
Diese können nun innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nehmen und den Plan gegebenenfalls ablehnen.
Wird der Plan nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag des Schuldners ersetzen. Die Hälfte der Gläubiger bestimmt sich hier nicht nach deren Anzahl, sondern nach der Höhe und Anzahl der Forderungen.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz)
Wurde auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird nun das Verfahren der Privatinsolvenz (vereinfachtes Insolvenzverfahren) eröffnet und durch Bekanntmachung verkündet.
Das pfändbare Vermögen des Schuldners nach Abzug der Verfahrenskosten verwertet, also an die Gläubiger ausgegeben.
Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt. Dieser erstellt eine Aufstellung aus Gläubigern, Forderungshöhen und Forderungsgründen (Insolvenztabelle) und verwaltet das Vermögen des Schuldners zu verwerten.
Hintergrundwissen
Die offizielle Bezeichnung der Privatinsolvenz lautet „Verbraucherinsolvenz“. Es handelt sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist.
Verfahren der Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode
Eine Privatinsolvenz wird in der Regel durchgeführt, um im Anschluss daran eine Restschuldbefreiung zu beantragen und zu erlangen.
Das Restschuldbefreiungsverfahren besteht aus einer sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensphase, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte ihm zufallender Erbteile an den Treuhänder abtreten. Dieser schüttet Geld dann gemäß den in der Insolvenztabelle festgelegten Quote an die Gläubiger aus.
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.
Im Schlusstermin können die Gläubiger, gestützt auf einen der Gründe in § 290 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Gründe zu Versagung der Restschuldbefreiung sind unter anderem:
- rechtskräftige Verurteilung des Schuldners aufgrund einer Insolvenzstraftat.
- falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, um Leistungen und Kredite zu erhalten oder Zahlungen auszusetzen.
- Verschwendung von Vermögen und somit unnötig gemachte Schulden.
- Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
- Erhalt oder Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre
Erfolgt kein solcher Antrag, bzw. sind solche Anträge unbegründet kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an.
Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt.
Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.