Die schlechteste aller Lösungen wäre Kapitulation vor der Situation, denn so aussichtslos sie auch scheint – wird nichts unternommen, wächst der Schuldenberg unaufhörlich weiter. Mit jedem Tag des Zuwartens begibt sich der Betroffene der Chance, die verlorene Kontrolle über sein Leben wiederzugewinnen.
Aufstellung eines Schuldenübersichtsplans
Am Anfang aller Bemühungen auf dem Weg aus der Überschuldung sollte eine gewissenhafte Bestandsaufnahme stehen. Nur wenn der Betroffene sich einen gründlichen Überblick über seine Gesamtschulden verschafft hat, ist es überhaupt möglich, erste Vorüberlegungen zum Schuldenabbau anzustellen. Deshalb sollte zunächst ein Schuldenübersichtsplan ausgearbeitet werden, in den sämtliche Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Nach Möglichkeit sollten die Schulden dabei nach folgenden Kriterien geordnet werden
- Alter der Forderung
- Art der Forderung (also etwa Mobilfunkvertrag, Ratenkredit etc)
- Höhe der Forderung
Prüfung der Verjährung von Schulden
Auf dieser Grundlage sollte anschließend geprüft werden, ob nicht einige der Forderungen gegebenenfalls bereits verjährt sind. Die Regelverjährungsfrist (§§ 195,199 I BGB) beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat.
Sie kann allerdings durch so genannte verjährungsunterbrechende Maßnahmen gehemmt sein (gerichtlicher Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid). Dennoch empfiehlt sich eine genaue Sichtung, denn immer wieder machen Gläubiger längst verjährte Forderungen geltend. Das ist auch durchaus legitim, denn auch die verjährte Forderung bleibt eine Forderung. Das Gesetz gibt dem Schuldner aber eine so genannte Verjährungseinrede, die er seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger entgegenhalten kann. Nur wenn er von dieser Einrede Gebrauch macht, wird die Verjährung auch berücksichtigt.
Bestimmung der Dringlichkeit der Schulden
Sind möglicherweise verjährte Forderungen ausgesondert, sollten die verbleibenden Schulden nach Dringlichkeit eingeteilt werden. Zu beachten ist dabei unbedingt, dass Forderungen der öffentlichen Hand (Finanzamt, Gericht, allgemeine Verwaltung) immer vorrangig zu bedienen sind. Geschieht das nicht, können diese Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden. Zahlt der Schuldner nicht, kann dann letztlich Erzwingungshaft drohen.
Vergleichsmöglichkeiten mit Gläubigern ausloten
Hat der Betroffene die Systematisierung seiner Schulden abgeschlossen, kann er im Rahmen seiner finanziellen Spielräume über mögliche Vergleiche mit seinen Gläubigern nachdenken. Jeder Gläubiger ist grundsätzlich vergleichsbereit, wenn er weiß, dass sein Schuldner nicht in der Lage ist, die Gesamtverbindlichkeit zu tilgen und gegebenenfalls auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Gläubigern ist zudem bewusst, dass sie in aller Regel völlig leer ausgehen, wenn der Schuldner sich zur Verbraucherinsolvenz entschließen sollte.
Es macht deshalb unter solchen Bedingungen immer Sinn, Gläubigern Vergleichsangebote zu unterbreiten. Dabei sollte von vornherein versucht werden, auf eine Forderungsquote von 1/10 hinzuarbeiten. Vor dem schon geschilderten Hintergrund eines gänzlichen Forderungsausfalls sind nicht wenige Gläubiger auch bereit, darauf einzugehen.
Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen
Gelingen solche Vergleichsabschlüsse, sollte der Überschuldete sich keinesfalls übernehmen und Einmalzahlungen in Aussicht stellen, die er angesichts seiner wirtschaftlichen Not kaum erbringen kann. Stattdessen empfiehlt es sich, Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen, die dem Schuldner auch dasjenige belassen, was er zur Deckung seines Lebensbedarfs benötigt. Dies gilt zumal dann, wenn es sich – wie fast immer bei überschuldeten Menschen- um eine Vielzahl von Verbindlichkeiten handelt.
Ratenzahlungsvereinbarungen werden schriftlich geschlossen, und sie enthalten nahezu stets eine Klausel, die die sofortige Rückzahlung der Gesamtverbindlichkeit vorsieht, wenn der Schuldner mit der fristgerechten Ratenzahlung in Verzug kommt. Der Schuldner sollte sich daher unbedingt an die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten halten, sonst riskiert er, dass der durch den Vergleichsschluss erlangte Vorteil wieder verloren geht.
Umschuldung
Die Umschuldung bietet für in wirtschaftliche Bedrängnis Geratene kaum zählbare Vorteile, denn sie beseitigt regelmäßig nicht die Schuldenlast als solche, sondern führt im Ergebnis nur zu einer Zusammenfassung mehrerer Kreditverbindlichkeiten zu einer einzigen. Damit kann zwar eine bestimmte Kreditzinsersparnis verbunden sein, die Umschuldung ist jedoch niemals kostenlos zu haben, sondern vielmehr mit zusätzlichen finanziellen Belastungen verbunden, die einen möglichen Zinsvorteil zumeist mehr als egalisieren. Eine Umschuldung kann dem Schuldner daher allenfalls etwas Luft verschaffen, das eigentliche Problem löst sie keinesfalls.