Ist ein Gläubiger in Besitz eines vollstreckbaren Titels (Vollstreckungsbescheid, Urteil), kann er versuchen, die Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen zu betreiben, um für seine Forderung Befriedigung zu finden. Dabei ist in der Praxis der Zwangsvollstreckung eine der häufigsten Pfändungsformen die Mobiliarvollstreckung, also die Pfändung in die beweglichen Sachen des Schuldners.
Die Durchführung einer Sachpfändung muss der Gläubiger aber bei einem Gerichtsvollzieher zuvor beantragen, denn da die Zwangsvollstreckung den Gläubigerinteressen dient, werden die staatlichen Vollstreckungsorgane niemals von selbst tätig. Glaubt der Gläubiger also, dass der Schuldner, der seine Forderung nicht tilgen will, pfändbare Sachen besitzt, kann er beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Sachpfändung beantragen. Der Gerichtsvollzieher begibt sich daraufhin zum Schuldner und prüft unter Vorlage des Vollstreckungstitels, ob bei dem Schuldner Gegenstände pfändbar sind. Findet er solche Gegenstände vor, kann er sie pfänden. Das geschieht, indem er entweder ein entsprechendes Pfandsiegel aufbringt und die Sache bei dem Schuldner vorerst belässt oder indem er die Sache – etwa Bargeld oder Schmuck- an sich nimmt.
Durch die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung ist die betreffende Sache jeweils beschlagnahmt. Sie ist damit der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogen. Das bedeutet, dass der Schuldner insbesondere nicht mehr über die Gegenstände verfügen darf, die bei ihm unter Anbringung eines Pfandsiegels belassen wurden. Handelt er diesem Verfügungsverbot zuwider, macht er sich wegen Verstrickungs- und Siegelbruchs strafbar.
Die Befriedigung der Gläubigerforderung kann nach einer Sachpfändung auf unterschiedliche Weise erfolgen. Hat der Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner Bargeld gepfändet, kann er es dem Gläubiger aushändigen. Ist eine solche Befriedigung nicht möglich, können die bei dem Schuldner hinterlassenen und gepfändeten Gegenstände versteigert werden. Aus dem Erlös kann der Gläubiger den entsprechenden Anteil zur Tilgung seiner Forderung verlangen.
Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?
Allerdings bestehen auch im Bereich der Sachpfändung gesetzliche Schutzbestimmungen für Schuldner. Sie sollen gewährleisten, dass die Zwangsvollstreckung nicht unverhältnismäßig ist und sich über schützenswerte Belange des Schuldners hinwegsetzt.
Generell besteht daher ein Verbot der
- Kahlpfändung (dem Schuldner verbleibt nichts mehr)
- Überpfändung (es wird mehr gepfändet als notwendig zur Gläubigerbefriedigung)
- zwecklosen Pfändung (gepfändete Gegenstände lassen keinen Verwertungserlös erwarten)
- Pfändung unpfändbarer Gegenstände
Bestimmte Gegenstände sind gänzlich der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher entzogen.
So unterliegen der Sachpfändung insbesondere nicht die Gebrauchsgegenstände des täglichen und persönlichen Bedarfs des Schuldners und diejenigen Mittel, die er zur Haushaltsführung benötigt. Ebenfalls ausgeschlossen von einer Pfändung sind diejenigen Gegenstände, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit zwingend benötigt. Das gilt zum Beispiel auch für den PKW, mit dem er zu seiner Arbeitsstelle fährt. Möglich ist aber eine Austauschpfändung, die dann infrage kommt, wenn dem Schuldner vom Gläubiger ein Ersatzgegenstand gestellt wird, der den gleichen Zweck erfüllt wie die gepfändete Sache. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Schuldner ein hochwertiges Fernsehgerät besitzt. Der Gläubiger kann dann ein gebrauchsfähiges – und weniger wertvolles – Ersatzgerät bereitstellen und das Schuldnergerät vom Gerichtsvollzieher pfänden und verwerten lassen.