Führt die außergerichtliche Geltendmachung einer Gläubigerforderung nicht zum Ausgleich, droht die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Sein Zweck ist darauf gerichtet, dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, aus dem er gegen seinen Schuldner vorgehen kann. Der Vollstreckungstitel, der im gerichtlichen Mahnverfahren erwirkt werden kann, ist der Vollstreckungsbescheid. Dieser ergeht auf der Grundlage eines Mahnbescheides und kann wie ein Urteil vollstreckt werden.
In der Praxis beginnt das Mahnverfahren immer mit der Stellung des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides bei dem zuständigen Mahngericht. Der Gläubiger muss dazu einen amtlichen Vordruck ausfüllen, in dem seine persönlichen Daten und die des Schuldners einzutragen sind und die geltend gemachte Forderung genau bezeichnet wird. Aufgrund dieses Antrags erlässt das Mahngericht daraufhin den gerichtlichen Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu.
Prüfung der Forderung nur bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Dabei gilt die Besonderheit, dass eine gerichtliche Prüfung, ob die erhobene Forderung auch tatsächlich zu Recht besteht, grundsätzlich nicht erfolgt. Das gerichtliche Mahnverfahren hat zunächst nur den Zweck, Gläubigern eine schnelle Zugriffsmöglichkeit zu verschaffen. Daher ist das gerichtliche Mahnverfahren auch automatisiert, und die Mahnbescheide ergehen ohne Prüfung der Rechtslage. Der gerichtliche Mahnbescheid selbst ist kein Vollstreckungstitel.
Um den Empfänger eines solchen Mahnbescheides nicht schutzlos zustellen, kann gegen ihn nach Zugang innerhalb einer Frist von 14 Tagen Widerspruch bei dem Mahngericht eingelegt werden. Macht der Schuldner von dieser Möglichkeit Gebrauch, geht das Mahnverfahren in ein normales Klageverfahren über. Der Gläubiger muss seinen Anspruch durch Einreichung einer Klageschrift bei Gericht sodann im Einzelnen begründen. Erst in diesem Rahmen findet eine gerichtliche Prüfung statt, ob die Forderung besteht oder nicht.
Widerspricht der Schuldner dem gerichtlichen Mahnbescheid innerhalb der 14-tägigen Frist nicht, kann der Gläubiger bei Gericht einen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids kann der Schuldner auch gegen diesen binnen 14 Tagen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Bei dem Vollstreckungsbescheid heißt das gegebene Rechtsmittel Einspruch. Legt der Schuldner Einspruch ein, verläuft das weitere Verfahren wie beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid, und es kommt zum gerichtlichen Verfahren, in dem der Gläubiger seinen Anspruch im Einzelnen begründen muss.
ohne Widerspruch wird die Forderung aus dem Mahnbescheid rechtskräftig
Wird dagegen auch die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid nicht genutzt, wird dieser nach Fristablauf rechtskräftig. Er steht dann einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil gleich. Aus dem nun rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheid kann daher die Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen stattfinden. Die Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Vollstreckungsbescheid besteht grundsätzlich 30 Jahre lang, denn erst dann ist dieser Titel verjährt.