Möglich ist neben der Pfändung beweglicher Sachen auch eine Pfändung von Forderungen, die dem Schuldner gegen Dritte zustehen. Bei solchen Forderungspfändungen ist regelmäßig zwischen dem Rechtsverhältnis des Schuldners zu dem so genannten Drittschuldner (das ist diejenige Person, von der der Schuldner Geld fordern kann) und dem Rechtsverhältnis des Schuldners zu seinem Gläubiger zu unterscheiden.
In diesen Fällen wird die Vollstreckung nicht durch die Einschaltung des Gerichtsvollziehers eingeleitet, sondern durch Pfändungsantrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht. In dem Antrag muss die Forderung, die gepfändet werden soll, genau bezeichnet werden. Das Vollstreckungsgericht kann dann einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Dieser Beschluss wird dem Drittschuldner (etwa der Bank, bei der Schuldner sein Girokonto unterhält oder seinem Arbeitgeber) zugestellt. Der Beschluss enthält zugleich zwei Anordnungen: Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner Zahlung erbringen, und der Schuldner darf die Forderung nicht mehr einziehen. Die somit gepfändete Forderung des Schuldners gegen seinen Drittschuldner kann der Gläubiger sich nun überweisen lassen. Der Gläubiger gilt mit Überweisung des Geldes an ihn als befriedigt.
Kontopfändung führt zu einer Sperre des Kontos
Bei einer Kontopfändung wird auf der Grundlage eines vom Gläubiger erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Kontoguthaben des Schuldners auf seinem Girokonto in Höhe der Forderung gepfändet. Die Kontopfändung führt dazu, dass das Girokonto komplett eingefroren wird; der Schuldner ist für die Dauer der Kontosperre grundsätzlich nicht mehr in der Lage, dringend notwendige Überweisungen für Miete, Strom oder Telefon vorzunehmen.
Eine Kontopfändung kann zu einer erheblichen Zuspitzung der finanziellen Drucksituation führen, wenn der Betroffene aufgrund seiner Überschuldung seine Verbindlichkeiten ohnehin schon kaum erfüllen kann. Bleiben dann Miet- oder Stromzahlung aus, drohen ihm fristlose Kündigung oder Stromsperre.
Schutz gegen Kontopfändungen
Auch gegen die Kontopfändung ist der Schuldner nicht schutzlos. Er kann bei Gericht einen Antrag auf Kontopfändungsschutz stellen. Der Antrag ist auf Freigabe des pfändungsfreien Betrags gerichtet (985,15 Euro). Hierzu muss der von der Kontopfändung Betroffene jedoch entsprechende Unterlagen bei Gericht beibringen. Häufig ist dieses Verfahren so zeitraubend und umständlich, dass der Betroffene Tage auf die Kontofreigabe warten muss und ihm jede Möglichkeit genommen ist, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Um Menschen in solchen Situation effektiv zu helfen, ist das so genannte P-Konto eingeführt worden.