Die Rechtsordnung eröffnet Gläubigern weit reichende Möglichkeiten, Ihre Forderungen auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
Ablauf einer Zwangsvollstreckung
Dabei gliedert sich das Zwangsvollstreckungsverfahren in unterschiedliche Abschnitte. Der Gläubiger muss zunächst seinen fälligen Anspruch titulieren lassen. Das ist möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen
- der Gläubiger erstreitet vor Gericht ein vollstreckbares Urteil
- der Gläubiger betreibt die Vollstreckung auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids
- der Gläubiger geht aus einer vollstreckbaren Unterwerfungserklärung des Schuldners vor, die dieser schon bei Vertragsschluss abgegeben hat (vor allem Immobilienkredite)
Sämtliche dieser drei eine Forderung verbriefenden Titel sind vollstreckbar. Ist der Gläubiger in Besitz eines solchen Titels, kann gegen dessen Vorlage bei Gericht die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens beantragt werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, steht dem Gläubiger der Zugriff auf die pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners offen. Die Vollstreckung wird bewirkt, indem beispielsweise bei der Sachpfändung der Gerichtsvollzieher beauftragt wird, bei dem Schuldner auffindbare Gegenstände zu pfänden und sie anschließend an den Gläubiger weiter zu reichen oder sie zu verwerten und den Erlös an den Gläubiger auszukehren. Zugunsten des Schuldners bestehen dabei bestimmte Schutzvorschriften, die sicherstellen sollen, dass ihm und seiner Familie jedenfalls dasjenige verbleibt, was er zum Erhalt des Existenzminimums benötigt.