Lastschriftverfahren

Das sogenannte Lastschriftverfahren, ist ein Zahlungsmittel im elektronischen, bargeldlosen Zahlungsverkehr. Hierbei erteil der Empfänger einer Zahlung seiner Bank den Auftrag, einen bestimmten Betrag vom Konto des zur Zahlung Verpflichteten bei dessen Bank zugunsten des eigenen Kontos abzubuchen.

Eine gesetzliche Rechtsgrundlage zur Abwicklung von Lastschriften besteht in Deutschland nicht. Die Handhabung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Deutschen Bundesbank und den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft aus dem Jahre 1963, dem sogenannten Lastschriftabkommen.

In Deutschland finden zwei verschiedene Arten des Lastschriftverfahrens Anwendung.

Lastschrift aufgrund einer Einzugsermächtigung

Die am weitesten verbreitete Art des Lastschriftverfahrens ist die Lastschrift aufgrund einer Einzugsermächtigung. Dies findet vor allem Anwendung, wenn es sich um Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern handelt, bei denen es um die Zahlung von Waren oder Dienstleistungen geht.

Bei der Lastschrift aufgrund einer Einzugsermächtigung löst der Zahlungsempfänger die Transaktion aus, indem er bei der Bank des Zahlungspflichtigen veranlasst, dass der Betrag der Lastschrift von dessen Konto abgebucht und dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Hierfür muss dem Zahlungsempfänger, nicht aber einer der beteiligten Banken, eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegen.

Der Zahlungspflichtige kann der Einlösung einer Lastschrift zulasten seines Girokontos in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Einlösung ohne Angaben von Gründen gegenüber der kontoführenden Bank widersprechend. Sofern keine wirksame Einzugsermächtigung erteilt wurde, kann der Inhaber des belasteten Kontos auch nach mehr als sechs Wochen die Einlösung der Lastschrift widerrufen. In beiden Fällen erfolgt eine Rückbuchung der Beträge. Selbstverständlich entbindet der Widerspruch gegen die Einlösung einer Lastschrift den Betroffenen nicht von bestehenden Zahlungsverpflichtungen.

Lastschrift aufgrund eines Abbuchungsauftrags

Im Gegensatz hier geht die Ausführung der Lastschrift aufgrund eines Abbuchungsauftrags vom Zahlungspflichtigen aus. Dieser beauftragt seine kontoführende Bank gegen Zahlung einer Gebühr damit, Lastschriften des Zahlungsempfängers zulasten seines Girokontos einzulösen.

Dieses Verfahren findet häufig im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern Anwendung. Für den Zahlungsempfänger hat diese Art der Lastschrift den Vorteil, dass der Zahlungspflichtige die Einlösung der Lastschrift nicht widerrufen kann, da er diese selbst ausgelöst hat. Dies hat den Vorteil, dass der Eingang der Zahlung beim Empfänger verbindlich erfolgt. Daher bietet dieses Verfahren auch eine erhöhte Sicherheit bei befürchteter Insolvenz des Zahlungspflichtigen, der eine Lastschrift, die aufgrund einer Einzugsermächtigung ausgelöst wurde, in diesem Fall ebenfalls widerrufen könnte.

Missbrauch des Lastschriftverfahrens

Ein Missbrauch des Lastschriftverfahrens ist im Wesentlichen auf zwei Arten denkbar. Zum einen handelt der Zahlungspflichtige missbräuchlich und rechtswidrig, wenn er in Lastschriften einwilligt, von denen er weiß, dass das zu belastende Konto keine ausreichende Deckung aufweist.

Zum Anderen ist die Einlösung einer Lastschrift durch den Zahlungsempfänger als strafbar, wenn diese unberechtigt erfolgt und der Zahlungsempfänger davon ausgeht, der Inhaber des belasteten Kontos würde die Einlösung nicht bemerken.

Nichteinlösung einer Lastschrift (Rücklastschrift)

Im Fall der Nichteinlösung einer Lastschrift spricht man von einer Rücklastschrift. Der häufigste Grund hierfür ist neben dem fehlen eines entsprechenden Auftrags im Falle einer Lastschrift aufgrund eines Abbuchungsauftrags, der Auflösung des betreffenden Kontos und dem Widerspruch gegen eine Lastschrift aufgrund einer Einzugsermächtigung die Rückgabe der Lastschrift mangels Deckung des Kontos. Dieser Fall liegt vor, wenn das Girokonto, zu dessen Lasten die Lastschrift verbucht werden soll kein ausreichendes Guthaben und keine ausreichende Dispositionslinie aufweist.

Gebühren darf die kontoführende Bank nach ständiger Rechtsprechung nur gegenüber dem Einreicher der Lastschrift erheben (BGH XI ZR 5/97, BGH XI ZR 197/00, BGH XI ZR 154/04). Dieser kann gegebenenfalls angefallene Gebühren dann vom Lastschriftschuldner zurückverlangen.

Lastschriftverfahren innerhalb der Europäischen Union (SEPA)

Im Wege der Einführung einheitlicher Standards zur Ausführung von elektronischen Zahlungen im Euro-Zahlungsraum (Single Euro Payments Area = SEPA) wird zum Januar 2009 auch ein einheitliches Verfahren zur Ausführung von Lastschriften namens SEPA Direct Debit eingeführt. Für Überweisungen besteht ein solches einheitliches Zahlungsprodukt (SEPA Credit Transfer) bereits seit Januar 2008.