Girokonto trotz SCHUFA-Negativeintrag

In den Unterlagen zu Kontoeröffnung, die der Antragsteller unterschreiben muss, findet sich bei deutschen Banken auch die sogenannte SCHUFA-Klausel. Diese berechtigt die Bank, die bei der SCHUFA zum Antragsteller hinterlegten Daten abzurufen. Daneben wird auch jedes neu eröffnete Konto dem Datenbestand der SCHUFA hinzugefügt.

Problematisch gestaltet sich die Eröffnung eines Girokontos oftmals, wenn in den Daten der SCHUFA für den Antragssteller ein Negativeintrag hinterlegt ist.

Bürgerkonto der Sparkassen

Seit Oktober 2012 haben sich die deutschen Sparkassen zur Einrichtung eines Girokontos für alle Privatpersonen verpflichtet und bieten seitdem das so genannte „Bürgerkonto“ an.

„Girokonto für jedermann“- Richtlinie der ZKA

Um auch Personen mit schlechterer Bonität die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen und so einer sozialen Ausgrenzung vorzubeugen hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) Mitte der 90er Jahre auf Druck des Bundesministeriums für Finanzen die Richtlinie „Girokonto für jedermann“ verfasst. Im Rahmen dieser freiwilligen Selbstverpflichtung erklären die Verbände der deutschen Kreditwirtschaft jedem Kunden, unabhängig von der Höhe der Zahlungseingänge, zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die kontoführende Bank nicht unzumutbar ist.

Eine solche Unzumutbarkeit kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Kunde bereits beim Vertragsschluss falsche Angaben macht, das Konto aufgrund dauerhafter Vollstreckungshandlungen von Gläubigern blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird. Ebenfalls kommen Belästigungen oder Gefährdungen anderer Kunden oder Bankmitarbeiter als Grund für eine Unzumutbarkeit in Betracht.

Gerade kein Grund gegen eine Kontoführung auf Guthabenbasis ist jedoch das Vorliegen eines negativen SCHUFA-Merkmals oder eine schlechte Bonität des Kunden.

Für den Fall, dass eine Bank die Kontoführung im Rahmen der Richtlinie „Girokonto für jedermann“ ablehnt oder ein auf Basis dieser Richtlinie geführtes Girokonto kündigt, besteht die Möglichkeit zur Anrufung der Kundenbeschwerdestellen des ZKA. Die richtige Beschwerdestelle ergibt sich aus der Art der jeweils betroffenen Bank.

Beschwerdestelle des ZKA für private Banken

Bundesverband deutscher Banken e. V.
Kundenbeschwerdestelle
Burgstraße 28
10178 Berlin
Tel.: 030/16 63 – 31 66

Beschwerdestelle des ZKA für Volks- und Raiffeisenbanken

Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR
Postfach 30 92 63
10760 Berlin
Tel.: 030/20 21 – 1631, -1632

Beschwerdestelle des ZKA für Sparkassen

Deutscher Sparkassen- und Giroverband
Charlottenstraße 47
10117 Berlin
Tel.: 030/20 225 – 53 54

Beschwerdestelle des ZKA für öffentliche Banken

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
Kundenbeschwerdestelle
Postfach 11 02 72
10832 Berlin