Der Pfändungsfreibetrag (exakter formuliert die Pfändungsfreigrenze) für Arbeitseinkommen ergibt sich aus den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO), genauer gesagt aus § 850 ZPO bis § 850i ZPO. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und der Anzahl der Personen, gegenüber denen der Betroffene unterhaltspflichtig ist. Die Anpassung des Pfändungsfreibetrags erfolgt gemäße § 850c IIa ZPO grundsätzlich alle zwei Jahre zum 01. Juli anhand der Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a I 1 EStG.
Der Pfändungsfreibetrag kann in der Pfändungstabelle abgelesen oder errechnet werden (zum Pfändungsrechner).
Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
Den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Pfändungsfreibetrags bildet das so genannte bereinigte Nettoeinkommen (oder „Pfändungs-Netto“). Das bereinigte Nettoeinkommen muss nicht mit dem steuerlichen Nettoeinkommen identisch sein. Es kann wie folgt berechnet werden:
Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 II, III ZPO
Der Begriff des Arbeitseinkommens umfasst gemäß § 850 II ZPO Geldleistungen wie:
- Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten sowie Arbeits- und Dienstlöhne (Bruttolohn inklusive Lohn für Mehrarbeitsstunden),
- Ruhegelder und ähnliche, nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte, fortlaufende Einkünfte (zum Beispiel Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistungen),
- Hinterbliebenenbezüge,
- sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (zum Beispiel Tantiemen und Gewinnanteile),
- Bezüge eines Arbeitnehmers zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen und
- gewährte Renten aus Versicherungsverträgen, die zum Zwecke der Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangenen wurde.
- Naturalleistungen wie beispielsweise Verpflegung, Unterkunft oder geldwerte Vorteile wie die gestattete, private Mitnutzung eines Dienstwagens (Sonderfälle gemäß § 850e III ZPO, siehe unten)
Arbeitseinkommen in Form laufender Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch und Einmalzahlungen
Darüber hinaus sind unter anderem folgende weitere Beträge dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen.
- Abfindungen, die als Einmalzahlungen geleistet werden
- wegen Verlusts des Arbeitsplatzes nach §§ 9, 10 KSchG.
- auf Grund eines Sozialplans.
- zum Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG.
- laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, wie beispielsweise
- Arbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld II
abzuziehende Steuern und Sozialversicherungsabgaben
Vom so ermittelten Arbeitseinkommen sind anschließend geleistete Steuern und Sozialabgaben in Abzug zu bringen (§ 850e I ZPO). Dies sind beispielsweise:
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer
- Solidarzuschlag
- Beiträge zur Krankenversicherung
- Beiträge zur Rentenversicherung
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
- Beiträge zur Pflegeversicherung
Unpfändbare Gehaltsanteile nach § 850a ZPO
Von dem so ermittelten Arbeitseinkommen sind zunächst die unpfändbaren Gehaltsanteile gemäß § 850a ZPO in Abzug zu bringen:
- 50% der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden („Überstunden“) gezahlten Teile des Arbeitseinkommens (gesamtes Arbeitseinkommen, nicht nur der Überstundenzuschlag) .
- Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltungsanspruch (nicht aber Urlaubsentgelt), soweit der Rahmen des Üblichen nicht überschritten wird.
- Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit der Rahmen des Üblichen nicht überschritten wird.
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, soweit der Rahmen des Üblichen nicht überschritten wird.
- Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Schmutz- und Erschwerniszulagen sowie Gefahrenzulagen, soweit der Rahmen des Üblichen nicht überschritten wird.
- Weihnachtsvergütungen („Weihnachtsgeld“, Weihnachtsgratifikation, 13. Monatsgehalt), beschränkt auf die Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zu einer Höhe von 500 Euro.
- Heirats- und Geburtsbeihilfen (wenn die Vollstreckung nicht wegen aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandener Ansprüche betrieben wird).
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge.
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen
- Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld (siehe § 54 III SGB I)
- Blindenzulagen
- Vermögenswirksame Leistungen
Soweit hinsichtlich der Höhe auf den „Rahmen des Üblichen“ abgestellt wird, ist dieser im Einzelfall zu bestimmen. Als Orientierungshilfe können hier beispielsweise Tarifverträge und Lohnsteuerrichtlinien herangezogen werden.
Bedingt pfändbare Gehaltsanteile nach § 850b ZPO
Grundsätzlich unpfändbar sind auch die bedingt pfändbaren Gehaltsanteile im Sinne des § 850b ZPO, wie beispielsweise:
- Renten aufgrund einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit .
- auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhende Unterhaltsrenten.
- fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen oder sonst aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten.
- Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, zumindest zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.
- Ansprüche aus Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt und die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind.
Wenn allerdings durch eine Vollstreckung in das übrige Vermögen des Schuldners die Forderung nicht vollständig bedient werden kann, können die bedingt pfändbaren Gehaltsanteile aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gepfändet werden. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass die „Billigkeit der Pfändung“ in konkreten Einzelfall festgestellt wird, was in der Praxis die Ausnahme bleiben dürfte.
Pfändung von Arbeitseinkommen in Naturalleistungen
Sofern der Betroffene neben dem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erhält, sind diese zusammenzurechnen.
Der in Geld gezahlte Betrag ist gemäß § 850e III ZPO pfändbar, sofern der unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch die dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt
Erheblichen Einfluss auf die Höhe der Pfändungsfreigrenze hat die Anzahl der Personen, gegenüber denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Regelung zum Unterhalt verpflichtet ist und diesen auch tatsächlich leistet.
Dabei ist es unerheblich, ob der Unterhalt in Form von Barunterhalt oder als Naturalunterhalt (z. B. Unterkunft und Verpflegung) geleistet wird. Eine solche gesetzliche Unterhaltspflicht kann beispielsweise gegenüber folgenden Personen bestehen:
- Kindern (tatsächlich Zahl, nicht der Wert auf der Lohnsteuerkarte)
- Eltern
- Großeltern
- Enkeln
- Ehegatten, auch wenn dieser getrennt lebt oder die Ehe geschieden ist
- eingetragenen Lebenspartnern
- einem nicht verheirateten Elternteil, der ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut
Auf Antrag des Gläubigers können Unterhaltsberechtigte gemäß § 840c IV ZPO von der Berechnung ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn diese eigenes Einkommen erzielen.