Ein Praktikum ohne Ausbildungscharakter, dass eher einem gering bezahlten Arbeitsverhältnis gleicht, zieht den Verlust des Kindergeldanspruchs nach sich. Das geht aus einem am 01.06.2011 ergangenen Urteil des FG Münster hervor.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen 11 K 4118/09 Kg verhandelt wurde, absolvierte eine 1987 geborene Frau nach ihrer Ausbildung zur Grafikdesignerin vom 13.10.2008 bis 30.9.2009 ein unbezahltes Praktikum bei einer Werbeagentur. Daraufhin verweigerte die zuständige Familienkasse ihrer Mutter die Weiterzahlung des Kindergeldes. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Berücksichtigung eines Praktikums als Ausbildung auf maximal 6 Monate begrenzt und im Streitfall kein konkretes Berufsziel genannt sei.
Nach Ansicht des FG ist allein der Charakter der Maßnahme ausschlaggebend. Vorliegend habe die Betroffene nicht dargelegt, dass während des Praktikums die Ausbildung im Vordergrund stand. Ein über die Zeit von 6 Monaten hinaus gehendes Praktikum müsse aber nur dann als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldes anerkannt werden, falls der Ausbildungscharakter des Praktikums eindeutig überwiegt. Folglich sei gegen das Vorgehen der Familienkasse nichts einzuwenden.