Einem am 22.06.2012 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) zufolge muss das Jobcenter gegebenenfalls auch dann die Heizkosten tragen, insoweit der Leistungsbezieher ein unwirtschaftliches Heizverhalten zu Tage gelegt hat (Az.: S 18 AS 2968/12 ER).
Im konkreten Fall musste ein Hilfebedürftiger aus Stuttgart monatliche Stromabschläge in Höhe von 312 Euro zahlen, da seine Wohnung nur über Gaseinzelöfen und elektrische Radiatoren verfügte. Eine vorgenommene Energieverbrauchsanalyse bestätigte in diesem Zusammenhang ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten. Der zuständige Leistungsträger wollte nunmehr auf Grundlage des Stuttgarter Heizspiegels beziehungsweise des bundesweiten Heizspiegels nur 97,06 Euro übernehmen. Hiergegen setzte sich der Betroffene erfolgreich zur Wehr.
Das Gericht entschied, dass die vom Jobcenter verwendeten Heizspiegel nicht für die Festlegung der angemessenen Heizkosten bei der Nutzung von Strom und Gaseinzelöfen als Heizquelle herangezogen werden dürften. Schließlich seien hierin lediglich Daten über zentral mit Erdgas beheizte Wohnungen berücksichtigt. Deswegen müssten die Heizkosten in voller Höhe übernommen werden.