Nach einer am 21.08.2012 ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) handelt es sich beim Guthaben aus einer Nebenkostenrückerstattung um Einkommen.
Folglich dürfe eben jenes im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfebedürftigen in voller Höhe bei der Berechnung der Transferleistung als bedarfsmindernd berücksichtgt werden (Az.: S 1 SO 2516/12).
Konkret ging es um einen Antrag eines Leistungsempfängers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Mann wollte juristische Schritte einleiten, weil die Behörde seine Nebenkostenrückerstattung als Einkommen wertete und folglich seine Leistungen um jenen Betrag kürzte.
Das SG lente den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch ab, weil gegen die Ausgangsentscheidung des Leistungsträgers im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nichts einzuwenden sei. Hiernach seien einmalige Einnahmen in voller Höhe in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie dem Leistungsbezieher tatsächlich zufließen.