Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte am 23.08.2012, dass alleinerziehenden ALG II Empfängern gewünschte Mehrbedarfsleistungen nicht einfach verweigert werden dürfen, weil sie mit ihren Eltern oder Geschwistern in einem Haus zusammenleben (Az.: B 4 AS 167/11 R).
Im Streitfall lebte eine alleinerziehende Mutter zweier Kinder zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Haus. Das Jobcenter verweigerte ihr den Mehrbedarf für Alleinerziehende mit der Begründung, dass sie doch schließlich die Möglichkeit habe, regelmäßig auf Unterstützung der Verwandten zurückzugreifen.
Das BSG entschied zugunsten der Alleinerziehenden und schloss sich insoweit der Vorinstanz an. So erlaube es die Rechtfertigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht, § 21 Abs. 3 SGB II in der Form auszulegen, dass einer Alleinerziehenden die Leistung im Falle des Zusammenlebens mit Familienangehörigen in einem Haus verweigert werden könne. Vielmehr komme es darauf an, ob die Verwandten tatsächlich und regelmäßig an der Pflege und Erziehung der Kinder mitwirken. Da eine derartige Mitwirkung im verhandelten Fall wohl zu verneinen sei, müsse der Betroffenen der Mehrbedarf für Alleinerziehende gewährt werden.