Dem Bundessozialgericht (BSG) zufolge müssen Erwerbslose den dreimal jährlich stattfindenden automatisierten Datenabgleich zwischen Jobcenter und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hinnehmen (Az.: B 4 AS 39/14 R).
Dabei werden die dem Jobcenter bekannten Daten des Erwerbslosen mit den beim BZSt vorhandenen Informationen zu Kapitalerträgen, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, abgeglichen. Obgleich dies einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, sei eben jener aufgrund der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Grundlage als gerechtfertigt anzusehen.
Im Rechtsstreit, der am 24.04.2015 vom höchsten deutschen Sozialgericht entschieden wurde, setze sich ein Erwerbsloser gegen die entsprechende Regelung des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II zur Wehr. Der Mann argumentierte, dass infolge des Datenabgleichs „Überschneidungsmitteilungen“ ermöglicht und weitere Nachfragen der Leistungsträger zu nicht bekannten Vermögenswerten oder Zinseinkünften die logische Folge wären.
Das BSG machte jedoch deutlich, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz zu erkennen sei. Vielmehr würde die Norm des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und folglich einem Gemeinwohlbelang dienen.