Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat mit Urteil vom 23.05.2012 entschieden, dass der zur Bestattung verpflichtete Angehörige vom Sozialhilfeträger lediglich dann eine vorläufige Übernahme der Beerdigungskosten einfordern kann, insoweit der Behörde auch die Gelegenheit zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eingeräumt wird (Az.: S 11 SO 1578/11 ER).
Im Rechtsstreit beantragte eine ALG II Bezieherin beim Gericht, den Sozialhilfeträger per einstweiliger Anordnung zur Übernahme der für die Feuerbestattung ihrer verstorbenen Mutter entstandenen Kosten zu verpflichten. Zuvor hatte sie dem Leistungsträger nicht mehr als eine Kostenaufstellung des Bestattungsunternehmers zukommen lassen, ohne hierbei nähere Angaben zur Sachlage zu machen. Deswegen verlangte die Behörde von ihr die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Kostenerstattung prüfen zu können. Hierauf reagierte die Klägerin jedoch nicht.
Das SG stellte klar, dass dem Leistungsträger die Gelegenheit zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in Form des Fragenkatalogs hätte eingeräumt werden müssen. Auf diese Art und Weise wäre es der ALG II Empfängerin gerade möglich gewesen, den eventuell bestehenden Anspruch ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen. Folglich fehle es nunmehr an einem Rechtsschutzbedürfnis.