Das Sozialgericht Dortmund (SG) urteilte am 27.03.2012, dass keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt werden muss, insoweit eine schwangere Arbetnehmerin mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, weil sie zum Kindsvater in eine andere Stadt umziehen möchte (Az.: S 31 AL 262/08).
Im konkreten Fall ging es um eine in Berlin wohnende Reinigungskraft, die mit ihrem Arbeitgeber während des fünften Schwangerschaftsmonats einen Aufhebungsvertrag schloss, um zum dem in Bochum lebenden Kindsvater zu ziehen. Daraufhin sperrte ihr der Leistungsträger das ALG I für zwölf Wochen. Schließlich habe die Frau ihre Erwerbslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Das Gericht bejahte allerdings einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe. So sei die Betroffene aufgrund gesundheitlicher Probleme während der Schwangerschaft sowie der hiermit verbundenen Gefahr einer Fehlgeburt auf die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum angewiesen gewesen. Eine Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses sei somit nicht mehr zumutbar gewesen. Folglich hätte die Sperrung des ALG I unterbleiben können.