Wenn Personen auf regelmäßige Fahrten zum Arzt angewiesen sind, können erhebliche und nicht selten untragbare Mehrkosten entstehen. Gerade Menschen, die sowieso schon auf Sozialleistungen angewiesen sind, können die Kosten der Fahrten kaum aus dem eigenen Portemonnaie stemmen. Nun urteilte das Bundessozialgericht, dass sich Hartz 4 Empfänger nur ausnahmsweise vom Jobcenter die Mehrkosten durch Fahrten zum Arzt erstatten lassen können. Die gilt ebenfalls für Besuche für inhaftierte Lebenspartner.
Kein regelmäßiger Mehrbedarf bei Arztfahrten
Das Bundessozialgericht urteilte, dass regelmäßige Fahrten zum Arzt sowie zu inhaftierten Lebenspartner kein Grund für einen Mehrbedarf darstellen. Die Fahrten, der Person, die auf Hartz 4 angewiesen ist, muss unabweisbar sein. Ebenso müssen die Kosten, die durch die Fahrten entstehen „erheblich“ sein, so das Sozialgericht. Die Kosten wären dann erheblich, wenn sie den Hartz 4 Regelsatz erkennbar überschreiten. Das Urteil geht unter anderem auf den Fall eines Sozialhilfe-Empfängers zurück, der im Zeitraum von April bis Juni im Jahr 2015 mehrere Fahrten zu psychotherapeutischen sowie ärztlichen Behandlungen geltend machen wollte. Er besuchte dabei auch Kliniken, die weiter entfernt waren, als alternative Angebote in der Nähe. Er legte die Kosten dem hiesigen Jobcenter in Form einer Kilometer-Pauschale in Höhe von 30 Cent vor.
Antrag auf Mehrbedarf bei Hartz 4 abgelehnt bei Fahrten zum Arzt
Der Fall schlug in einschlägigen Hartz 4 News Portalen große Wellen. Grund für die Diskussion sorgte der Fakt, dass das zuständige Jobcenter den Antrag auf Mehrbedarf abgelehnt hatte. Die entstandenen Fahrtkosten seien im Hartz 4 Regelbedarf bereits enthalten. Zur damaligen Zeit sah der Hartz 4 Satz vor, dass 25,12 Euro für Verkehr zuzuordnen ist. Nach der Hartz 4 Erhöhung 2022 sind es sogar 40,41 Euro. Die Person wollte dies natürlich nicht auf sich sitzen lassen und zog kurzerhand vor das Gericht. Jedoch berief sich das BGS ebenfalls auf den Faktor des Hartz 4 Regelbedarfs für „Verkehr“. Die entstehen Kosten seien nicht im erheblichen Maße über den Berechnungen anzusiedeln.