Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 30.01.2013 entschieden, dass schwangere Frauen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht generell und dauerhaft von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden dürfen. (Az.: B 4 AS 54/12 R).
Geklagt hatte eine Bulgarin, die im Juli 2009 nach Deutschland gekommen war und zunächst als Kellnerin schwarz arbeitete. Allerdings verlor sie den Job aufgrund ihrer seit Januar 2010 bestehenden Schwangerschaft, woraufhin sie beim zuständigen Jobcenter Leistungen im Sinne des SGB II beantragte. Beim Kindsvater handelt es sich um den griechischen Lebensgefährten der Bulgarin, der über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt. Folglich stand ihrem gemeinsamen Kind ab Geburt ein Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu.
Die Behörde verweigerte jedoch die Hilfe, weil sich die Frau ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte und keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe.
Das BSG urteilte jedoch zugunsten der Hilfebedürftigen. Den höchsten deutschen Sozialrichtern zufolge sei davon auszugehen, dass die schwangere Frau mit ihrem Lebensgefährten eine Familie gründen wolle. Deswegen habe sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf staatliche Unterstützung nicht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten. Darüber hinaus stehe die Familie unter besonderem Schutz des Grundgesetzes. Somit sei ein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen im verhandelten Fall zu bejahen.